Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Einleitung
Die Kommission für Technologie und Innovation (KTI) ist heute als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in der Schweizer Forschungs- und Innovationslandschaft fest etabliert. Sie schlägt eine Brücke zwischen Forschung und Markt und trägt massgeblich dazu bei, dass Unternehmen, insbesondere KMU, bei ihren Innovationsprojekten von den Kompetenzen der Hochschulen und Hochschulforschungsstätten profitieren können. Damit kommt der KTI in der Innovationsförderung eine Schlüsselrolle zu.
Die Anfänge der KTI reichen zurück ins Jahr 1943, als der Bundesrat die Kommission zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (KWF) einsetzte. Damit wollte der Bundesrat eine damals drohende Rezession unter anderem durch die Förderung der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung bekämpfen. Im Jahr 1954 wurde die Innovationsförderung des Bundes im Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung verankert. Die heute geltende Bezeichnung „Kommission für Technologie und Innovation (KTI)“ wurde der Kommission im Jahr 1996 verliehen. Ihre Rechtsform entsprach einer ausserparlamentarischen Kommission. Da sie jedoch keine Entscheidungsbefugnisse hatte, war sie als Verwaltungskommission ausschliesslich beratend tätig.
Im Rahmen der Revision der Bundesverfassung3 im Jahr 2006 wurde die Innovationsförderung als Bundesaufgabe in Artikel 64 neben der Forschungsförderung neu explizit verankert. Die Umsetzung der verfassungsrechtlichen Konzeption folgte gestützt auf die Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Forschungsgesetzes vom 5. Dezember 2008. Mit der Teilrevision des Forschungsgesetzes wurde die bisher beratend tätige KTI aufgewertet und in eine mit Entscheidungsbefugnis ausgestattete Behördenkommission umgewandelt.4 Die KTI ist seither Teil der dezentralen Bundesverwaltung, die in ihrem Aufgaben- und Zuständigkeitsbereich weisungsungebunden entscheidet. Als ausserparlamentarische Kommission fehlt ihr jedoch eine eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Praxis hat mittlerweile gezeigt, dass die Strukturen der aktuellen Organisationsform nicht mit allen Anforderungen an die KTI im Bereich der Innovationsförderung vereinbar sind. Währenddem bei der Errichtung der Behördenkommission das Bedürfnis nach mehr Autonomie der KTI im Zentrum stand, sind es nun die mit der Rechtsform als Behördenkommission zusammenhängenden organisatorischen Herausforderungen, welche die KTI an einer optimalen Funktionsweise hindern. So sind insbesondere eine klare Trennung zwischen strategischen und operativen Aufgaben sowie eine unabhängige Aufsicht nicht gewährleistet. Damit die KTI ihre Rolle für die Innovationsförderung optimal ausüben kann und für zukünftige Herausforderung gewappnet ist, soll sie in eine öffentlich-rechtliche Anstalt umgewandelt werden.
Innovationsförderung und Rolle der KTI
Die Innovationsfähigkeit von Unternehmen ist heute zentral für die Wettbewerbsfähigkeit hochentwickelter Volkswirtschaften. Innovation wird dabei verstanden als die Entwicklung von neuen Produkten, Verfahren, Prozessen und Dienstleistungen und deren erfolgreiche Verwertung durch Wirtschaft und Gesellschaft.5 Heute findet im Innovationsprozess eine intensive Zusammenarbeit unterschiedlicher Ak-
3 SR 101
4 Bei dieser Gelegenheit wurde auch der Titel des Gesetzes in Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz (FIFG) geändert. Das FIFG trat am 1. Januar 2011 in Kraft.
5 Dieses Innovationsverständnis floss in die Definition der wissenschaftsbasierten Innovation in Artikel 2 Buchstabe b FIFG ein: „die Entwicklung neuer Produkte, Verfahren, Prozesse und Dienstleistungen für Wirtschaft und \ COO.2101.103.4.708284 4/27