Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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 Die Angleichung der Organisationsform an den SNF ermöglicht eine bessere Zusammenarbeit im Sinne der Komplementarität der beiden Förderorgane.

 Schliesslich dient die neue Rechtsform auch der Etablierung der KTI im internationalen Bereich. Die Innosuisse wird auch künftig keine völkerrechtlichen Verträge abschliessen können, sie wird jedoch im Rahmen ihrer Aufgaben im internationalen Bereich dank eigener Rechtspersönlichkeit internationale Verträge, die nach internationalem Recht keine völkerrechtlichen Verträge darstellen und nur sie binden, selbstständig in eigener Kompetenz abschliessen können.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Titel, Kurztitel und Abkürzung

Der Titel des Gesetzes beinhaltet die Bezeichnung der Anstalt, die mit ihrem vollen Namen in Artikel 1 Absatz 6 aufgeführt wird. Das Gesetz weist nebst dem Erlasstitel einen Kurztitel auf. Dieser leitet sich ab aus dem in Artikel 1 Absatz 6 vorgesehenen Kürzel für die Anstalt, das „Innosuisse“ lautet. Gestützt auf den Erlasstitel wird „SAFIG“ als Abkürzung des Erlasstitels festgelegt.

1. Abschnitt: Agentur und Ziel

Art. 1 Agentur

Die Bestimmung stellt die gesetzliche Grundlage dar zur Errichtung der Agentur in der Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Diese Rechtsform entspricht den Leitsätzen des Corporate-Governance-Berichts19 für ausgelagerte Verwaltungseinheiten. Die Agentur führt eine eigene Rechnung. Als Teil der dezentralen Bundesverwaltung wird ihre Rechnung nach dem Grundsatz der Vollkonsolidierung in die Beratung der Staatsrechnung einbezogen (Art. 55 Abs. 1 Bst. c Finanzhaushaltgesetz vom 7. Oktober 200520).

Art. 2 Ziel

Das festgelegte Ziel bildet die Basis für die Umschreibung der Aufgaben der Innosuisse. Die Zielvorgabe ihrerseits bildet zusammen mit den in Artikel 3 aufgeführten Aufgaben und den weiteren gesetzlichen Vorgaben die Grundlage für die Formulierung von strategischen Zielen des Bundesrates für jeweils vier Jahre.

Die Innosuisse berücksichtigt beim Erreichen der festgelegten Ziele namentlich die Grundsätze und Aufträge nach Artikel 6 FIFG.

2. Abschnitt: Aufgaben und Zusammenarbeit

Art. 3 Aufgaben

Das geltende FIFG bezeichnet die heutige KTI als Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die an den Hochschulforschungsstätten vertreten sind. Diese Funktion soll im Rahmen der Organisationsreform auf die Innosuisse übergehen (Abs. 1).

Die Aufgaben der Innosuisse sind in den Absätzen 2-6 aufgeführt. Sie werden vom Verwaltungsrat im Rahmen seiner Beitragsverordnung präzisiert, das dem Bundesrat zur Genehmigung vorzulegen ist (Art. 6 Abs. 8 Bst. e).

19 BBl 2006 8233 ff.

20 FHG, SR 611.0 \ COO.2101.103.4.708284 14/27