Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten

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tionsrat als einziges Organ der Innosuisse über die zentralen Beitragsbedingungen, d.h. die wissenschaftlichen und innovationsbezogenen Gehalte der Gesuche, sowie über die Durchführbarkeit der Vorhaben. Die vorgesehene interne Entscheidüberprüfung in Hinsicht auf die erwähnten Aspekte ist neu und wäre im Rahmen der KTI als Behördenkommission nicht möglich. Im Übrigen stellt die Kompetenz nach Buchstabe c eine Spezialregelung zu Buchstabe g dar, der ganz allgemein die Unterstützung bei der Vorbereitung der Geschäfte des Verwaltungsrats und Innovationsrats als Aufgabe festlegt. Schliesslich erhält die Geschäftsleitung die subsidiäre Kompetenz zur Erfüllung aller Aufgaben, die das Gesetz keinem anderen Organ zuweist (Bst. j).

Weitere Details der Organisation sowie der Arbeitsabläufe werden im Organisationsreglement festgelegt.

Art. 8 Innovationsrat

Der Innovationsrat ist das wissenschaftliche Gremium für Entscheide über die Innovationsförderung der Innosuisse (Abs. 1). Die Mitglieder des Innovationsrats üben ihre Tätigkeit im Milizsystem aus. Mit höchstens 25 Innovationsräten weist er weit weniger als die Hälfte der Mitglieder der heutigen KTI auf (Abs. 2). Die vorgesehene Anzahl Innovationsräte soll es ermöglichen, zusammen mit den gemäss Absatz 9 beigezogenen und ebenfalls im Milizsystem tätigen Expertinnen und Experten in festgelegten Teams zu arbeiten. Damit soll eine effiziente und sachgerechte Erledigung der Aufgaben gesichert werden. Da der Innovationsrat ein Organ ist, gelten für seine Zusammensetzung bezüglich Sprachen und Geschlechter grundsätzlich dieselben Vorgaben wie für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats. Der Verwaltungsrat soll bei der Wahl der Innovationsräte soweit möglich eine entsprechende Zusammensetzung anstreben. Bei der Wahl der Mitglieder des Innovationsrats und der Expertinnen und Experten nach Absatz 9 wird der Sicherung der Koordination und des Wissenstransfers mit den Bundesaktivitäten im Innovationsbereich Rechnung getragen. Wie bereits für den Verwaltungsrat festgelegt, ist die Offenlegung der Interessenbindungen der Kandidatinnen und Kandidaten eine Wahlvoraussetzung (Abs. 3).

Die Möglichkeit einer Wiederwahl verleiht keinen Anspruch darauf, wiedergewählt zu werden (Abs. 3 und 4). Der Verwaltungsrat kann im Organisationsreglement eine Gliederung des Innovationsrats in Förderbereiche mit Entscheidungsbefugnissen vorsehen, ähnlich der Regelung im FIFG für die heutige KTI.

Die Pflicht zur sorgfältigen Aufgabenerfüllung ist in Absatz 5 festgelegt. Der Innovationsrat muss die Interessenbindungen seiner Mitglieder laufend überwachen und beurteilen (Abs. 6). Ist eine Interessenbindung nicht vereinbar mit dem Mandat und hält das Mitglied trotzdem daran fest, so muss der Innovationsrat dem Verwaltungsrat die Abberufung des betreffenden Mitglieds beantragen. Im Rahmen des Geschäftsberichts an den Bundesrat müssen die bestehenden Interessenbindungen kommentiert werden.

Die Mitglieder des Innovationsrats unterstehen der Schweigepflicht (Abs. 7). Gleich wie die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen sie sich ohne Ermächtigung der Innosuisse im Rahmen von Gerichsverfahren nicht über Wahrnehmungen äussern, die sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gemacht haben. Das Organisationsreglement legt die Möglichkeit der Entbindung von der Schweigepflicht fest.

Der Innovationsrat ist ein Organ und seine Mitglieder müssen – gleich wie der Verwaltungsrat – die Interessen der Innosuisse in guten Treuen wahren (Abs. 5).

Der Innovationsrat entscheidet über alle Fördergesuche, ausser im Bereich der Förderung von Massnahmen zur Information über Programme und zur Unterstützung bei der Gesuchstellung, die in der Kompetenz der Geschäftsleitung liegt (Abs. 8 Bst. a). Nach Buchstabe b trifft er die Entscheide im Bereich der gewerblichen Leistungen der Innosuisse. Zur Sicherung eines optimalen Einsatzes der Fördermittel begleitet der Innovationsrat den Vollzug der in Buchstabe a aufgeführten Vorhaben (Abs. 8 Bst. c). Buchstabe d verweist auf eine mit der Vorlage einzuführende Bestimmung zur Präzisierung im Bereich der Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 21 FIFG (siehe Erläuterungen zu Art. 21 FIFG).

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