Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 25Fedlex · Erläuternder Bericht
nach Absatz 2 ein individuelles Programm fest. Die hier anvisierte Personenförderung erhöht die Qualifikation des akademischen Nachwuchses spezifisch durch die praktischen Erfahrungen im Innovationsbereich massiv. Einerseits kann dadurch die forschungsseitige Karriere von Nachwuchskräften, namentlich auch an den Fachhochschulen wesentlich gestärkt werden. Anderseits soll es auch in der Privatwirtschaft tätigen jungen Akademikern möglich sein, durch eine befristete, projektbasierte Rückkehr in die Hochschulforschung ihre Kompetenzen im Bereich der anwendungsorientierten Forschung weiterzuentwickeln und dadurch indirekt die Innovationskraft im eigenen Unternehmen zu stärken.
Die Nachwuchsförderung mit befristeten Stipendien auf 3 Jahre stellt ein subsidiäres Förderinstrument zu den übrigen Instrumenten der Innosuisse dar (Abs. 3 und 4).
Art. 23 Abgeltung der indirekten Forschungskosten (Overhead)
Die Bestimmung übernimmt die Regelung in Artikel 24 Absatz 3. Wie oben in Fussnote 21 aufgeführt, ist diese Regelung noch nicht in Kraft.
Art. 24 Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)
Die Anwendbarkeit des SuG muss für die Innosuisse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit explizit festgelegt werden.
Art. 36 Bst. c
Als Folge der Umwandlung der KTI in eine öffentlich-rechtliche Anstalt, wird für die Innovationsförderung der Agentur an Stelle eines Verpflichtungskredits ein Zahlungsrahmen vorgesehen.
Art. 57a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom…..
Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorlage laufenden Verträge der heutigen KTI mit den Coaches und Innovationsmentoren sollen bis zu ihrem Ablauf weitergelten, ohne dass sich die Leistungserbringer dem vorgesehenen Auswahlverfahren stellen müssen. Nach Ablauf der Verträge gelten für sie die neuen Regelungen nach Artikel 21.
3 Auswirkungen des neuen Gesetzes
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage führt bis auf eine Ausnahme zu keinen neuen Aufgaben des Bundes. Lediglich die spezifische Nachwuchsförderung in der Form von Stipendien im Innovationsbereich ist mit neuen Ausgaben verbunden. Gemäss KTI-Mehrjahresplanung 2017-2020 wird der entsprechende Förderaufwand für die drei Jahre nach der im 2018 vorgesehenen Inkraftsetzung der Vorlage auf 5.6 Mio. Franken geschätzt. Demnach fällt die Aufgabe unter die Ausgabenbremse und wird in Ziffer 5.5 des erläuternden Berichts aufgeführt.
Der Aufwand für den Betrieb der Agentur wird gegenüber den Administrativkosten der heutigen KTI gesenkt, da durch die Integration von Querschnittsaufgaben (namentlich Informatik) Effizienzgewinne anfallen und der Innovationsrat im Vergleich zur heutigen Kommission über deutlich weniger Mitglieder verfügen wird. Zudem werden die Kosten der Expertise (Expertenpool) deutlich gesenkt, da die Gutachter ihre Expertise – analog zum SNF – im Milizsystem erbringen. Der Entwurf sieht vor, dass der Bundesrat der Agentur im Rahmen der strategischen Ziele die Maximalgrenze für die Verwaltungskosten festlegt. Damit kann der Bundesrat wie im Falle des SNF die Funktionskosten der neuen KTI einfach und effizient steuern.
Der eigentliche Umstrukturierungsprozess erfolgt nach der Teilinkraftsetzung des Gesetzes im 2017 und soll mit der Bestellung sämtlicher Organe spätestens bis Ende 2017 abgeschlossen sein. Die damit
\ COO.2101.103.4.708284 25/27