Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 27 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht
7. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 23 Strategische Ziele
Der Bundesrat führt die Innosuisse mittels strategischer Ziele, die für 4 Jahre festgelegt werden. Mit den strategischen Zielen macht der Bundesrat der Innosuisse gestützt auf die Bestimmungen über die Ziele und Aufgaben unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben. Der Verwaltungsrat wird vorgängig angehört. Die strategischen Ziele werden nach ihrer Festlegung im Bundesblatt publiziert.
Art. 24 Aufsicht
Gemäss Artikel 8 Absatz 4 RVOG beaufsichtigt der Bundesrat nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die dezentralisierten Verwaltungseinheiten des Bundes. Dementsprechend soll die Aufsicht über die Innosuisse beim Bundesrat liegen (Abs. 1). Die Aufzählung der dem Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht stehenden Möglichkeiten ist nicht abschliessend (Abs. 2). Vorbehalten bleiben namentlich die gesetzlichen Befugnisse der Eidgenössischen Finanzkontrolle sowie die Oberaufsicht des Parlaments.
8. Abschnitt: Gewerbliche Leistungen
Art. 25
Die Bestimmung stellt die nach Artikel 41 FHG notwendige Rechtsgrundlage für eine gewerbliche Tätigkeit der Innosuisse dar. Das Rechnungswesen muss so ausgestaltet werden, dass Kosten und Erträge der Tätigkeit ausgewiesen werden können. Unter Pflichten im Sinne von Absatz 3 fallen nebst Steuern etwa Arbeits-, Sicherheits- und Haftungsvorschriften. Die Leistungen dürfen nur dann erbracht werden, wenn sie die Erfüllung der Aufgaben der Innosuisse nicht beeinträchtigen. Zudem dürfen sie keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern.
9. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 26 Änderung anderer Erlasse
Anpassungsbedarf auf Gesetzesebene besteht im FIFG und im Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 201136 (HFKG). Die Änderungen werden im Anhang geregelt und weiter unten erläutert.
Art. 27 Errichtung der Innosuisse
Dieser Artikel enthält eine Reihe von Regelungen im Hinblick auf den Übergang zur neuen öffentlichrechtlichen Anstalt.
Die bezeichneten Aktiven und Passiven werden auf den vom Bundesrat festgelegten Zeitpunkt in einem Akt auf die Agentur übertragen. Deshalb schliesst Absatz 6 die Anwendbarkeit des Fusionsgesetzes aus.
Art. 28 Übergang der Arbeitsverhältnisse
Die Arbeitsverhältnisse gehen von Gesetzes wegen auf die Innosuisse über. Den Arbeitnehmenden muss weder gekündigt werden, noch muss die Innosuisse sie neu anstellen. Der Zeitpunkt des Übergangs wird gemäss Artikel 27 Absatz 3 vom Bundesrat festgelegt (Abs. 1). Da die Innosuisse eine andere Organisationsstruktur ausweist als die heutige KTI, können sich die einzelnen Arbeitsbereiche und Funktionen ändern (Abs. 2). Allerdings sieht Absatz 2 für die Arbeitnehmenden eine Besitzstandregelung für den Lohn vor.
36 SR 414.20 \ COO.2101.103.4.708284 22/27