Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 14Fedlex · Ergebnisbericht
vorgängig eingeladen, Vorschläge für neue Mitglieder des Innovationsrates zu machen. Auf eine angemessene Vertretung des Unternehmertums ist zu achten».
Bst. j Ziff. 2:
NE, GE, JU, swissuniversities, HES-SO und HSLU verlangen, dass das Auswahlverfahren und die Konstituierung des ExpertInnenpools zumindest in den Grundzügen im Gesetz zu regeln seien. Dabei sei auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Geschlechter, der Wirtschaftskreise und der Hochschultypen zu achten (vgl. auch Art. 8 Abs. 9 nachstehend).
SWISSMEM weiset auf die Notwendigkeit verlässlicher und transparenter Rahmenbedingungen hin, aus denen hervorgehe, wie das Zusammenspiel zwischen Innovationsrat und den Experten ablaufe (Kriterien für Gesuche und deren Genehmigung, Ablauf, Administration).
A+ bemängelt, dass das vorgeschlagene Antrags- und Wahlverfahren für Experten nicht praktikabel sei und schlägt daher vor, dass der Verwaltungsrat die Wahl der Experten durch den Innovationsrat nachträglich zu ratifizieren habe.
Bst. m:
saguf regt folgende Ergänzung an: «Er sorgt für ein dem Zweck der Innosuisse angepasstes internes Kontrollsystem und Risikomanagement».
Bst. q:
saguf empfiehlt, der Gefahr einer eingeengten Sichtweise durch eine eigene interne Orientierung und einem angemessenen Austausch mit der Öffentlichkeit zu begegnen, und schlägt folgende Ergänzung vor: «Er regelt die interne und externe Kommunikation der Innosuisse im Organisationsreglement».
Art. 7: Geschäftsleitung und Geschäftsstelle
SWIR und HK Basel regen an, die Reihenfolge, in der die Organe der Agentur im Vorentwurf genannt werden, zu ändern: Verwaltungsrat – Innovationsrat – Geschäftsstelle; die Geschäftsstelle habe einen rein operativen Auftrag. Nur der Verwaltungsrat (Strategie) und der Innovationsrat (Mittelzusprache) hätten Entscheide zu fällen und zu verantworten; auch die Kontrollkompetenzen der Geschäftsstelle seien vollumfänglich an den Verwaltungsrat zu übertragen.
Abs. 1:
AI beantragt, dass Berufserfahrungen in der Privatwirtschaft als Wählbarkeitsvoraussetzung für den Direktor sowie für die weiteren Mitglieder der Geschäftsleitung im Gesetz festzulegen seien.
Abs. 2:
Gemäss HSLU machen die Verweise in Buchstabe b und e auf Artikel 3 Absatz 4 keinen Sinn, da sich dieser auf die Förderung der Einreichung von Gesuchen und nicht auf den Entscheid über Fördergesuche beziehe.
SWISSMEM erachtet es als unverständlich, dass die Geschäftsstelle nur den Vollzug der geförderten Tätigkeiten nach Art. 3 Abs. 4 beaufsichtige und nicht die vertragsgemässe Umsetzung aller geförderten Tätigkeiten nach Art. 19 und 20 FIFG.
NGO verlangt, dass die Geschäftsleitung bzw. die Geschäftsstelle über Fördergesuche nach Art. 3 Abs. 4 unter expliziter Berücksichtigung der in Art. 6 FIFG bzw. Art. 60 V-FIFG festgelegten Grundsätze (u.a. nachhaltige Entwicklungen) entscheiden müsse.