Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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4.1.9 Gewerbliche Leistungen Art. 25

FR, NE und GE erachten es als ungelegen, wenn die Innosuisse andere Akteure im Wettbewerb konkurrenziert, die bereits in diesem Feld tätig sind. Die Bestimmung sei daher ersatzlos zu streichen.

SH, VS, SP, Städteverband, economiesuisse und SAV, machen geltend, dass gewerbliche Leistungen nur im vom Gesetz vorgesehenen beschränkten Umfang erbracht werden dürfen, sofern dies nicht zulasten des Kernauftrages der Agentur gehe oder zu Wettbewerbsverzerrungen führe. SP fordert zudem, dass diese Vorgabe konsequent eingehalten und überwacht werden müsse, und dass solche Leistungen keine bedeutenden zusätzlichen sachlichen und personellen Mittel erfordern dürfen.

SWISSMEM spricht sich klar dagegen aus, dass die Innosuisse als Dienstleister gegenüber Dritten auftritt. Kostenpflichtige Leistungen seien nur dann zulässig, wenn diese im Rahmen von Kooperationen mit anderen Förderorganisationen, welche den Zweck der Innosuisse unterstützen, erbracht würden. Die Leistungen seien zudem nicht nur auf Evaluationen zu beschränken, sondern sollten auch die Durchführung von Veranstaltungen oder die Mitwirkung in strategischen Gremien mitumfassen. Es wird deshalb folgende Anpassung von Absatz 1 vorgeschlagen: «Die Innosuisse kann im Rahmen von Kooperationen mit anderen, inländischen und ausländischen Förderorganisationen Dienstleistungen wie Evaluationen von Innovationsprojekten erbringen».

4.1.10 Schlussbestimmungen

Art. 28: Übergang der Arbeitsverhältnisse

Abs. 1:

BE wünscht eine Erläuterung, was mit dem Vorbehalt betreffend die Ernennung des Direktors genau gemeint sei.

Die SP erachtet die Vorlage aus Personalsicht grundsätzlich als unbedenklich, merkt jedoch kritisch an, dass keine Funktionsgarantie vorgesehen sei.

Der SGB begrüsst die Besitzstand-Regelungen während zwei Jahren und geht davon aus, dass für den Übergang die Bestimmungen der BPV zu Umstrukturierungen und Reorganisationen (Art. 104 bis 109) gelten, was explizit im Gesetz festzuhalten sei.

4.2 Änderung anderer Erlasse

Art. 13 HFKG: Teilnahme mit beratender Stimme

Bst. g

BE schlägt vor, diese Bestimmung dahingehend zu ändern, als die Präsidentin oder der Präsident des Innovationsrates der Innosuisse die Agentur mit beratender Stimme an den Sitzungen der Schweizerischen Hochschulkonferenz vertritt.

Art. 16 FIFG: Ressortforschung des Bundes

Abs. 3: