Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten
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NGO und saguf verlangen, dass die in Artikel 6 FIFG festgelegten Grundsätze der Innovation explizit wie folgt ins SAFIG aufgenommen werden: «Die Innosuisse erfüllt zur Erreichung dieses Ziels die Aufgaben nach Artikel 3 unter Berücksichtigung von Artikel 6 FIFG».
4.1.3 Aufgaben und Zusammenarbeit Art. 3: Aufgaben
LU, UR, SZ, OW, FR, BS, SH, AG, TI, VD, VS, NE, GE, JU, Städteverband, STV und CP verlangen ausdrücklich, dass auch die Zusammenarbeit und Koordination mit den regionalen, kantonalen und interkantonalen Innovationsförderungssystemen sichergestellt werden müsse (insb. Klärung und Abstimmung der strategischen Ausrichtung der regionalen und nationalen Innovationssysteme, Bezeichnung einer eindeutigen ersten Anlaufstelle, keine Konkurrenzierung von regionalen Förderprojekten durch die Innosuisse). Dies sei im Gesetz entsprechend klarzustellen.
STV erachtet eine gute Abstimmung zwischen dem SECO und den nationalen thematischen Netzwerken der Agentur als wichtig, weshalb auch mögliche Synergien zu prüfen seien.
CVP, A+ und UniMed fordern, dass die Innovationsförderung durch die Innosuisse nicht in Konflikt mit der Forschungsförderung durch den SNF gerate, weshalb eine Abstimmung bzw. Klärung der Zusammenarbeit der beiden Förderagenturen sowie eine klare Zuweisung der Rollen, Aufgaben und Mittel für beide Institutionen notwendig sei.
Städteverband, economiesuisse, SAV, SWISSMEM und SNF bemängeln, dass die gesetzlichen Grundlagen für die Aufgaben der Innosuisse auf das neue Gesetz (SAFIG) und das bestehende FIFG aufgeteilt werden, was sehr unübersichtlich sei. Stattdessen seien Gesetzesbestimmungen, welche mehr als ein Forschungsförderungsorgan betreffen, ins FIFG aufzunehmen, während gesetzliche Vorgaben (z.B. Art. 19 FIFG), welche nur die Innovationsförderungsagentur betreffen, ausschliesslich im SAFIG verankert werden sollten.
GR weist darauf hin, dass die Aufgabenerfüllung durch die Innosuisse nicht durch administrative und verwaltungsinterne Prozesse erschwert werden dürfe, was insbesondere bei der Ausarbeitung weiterer Rechtsgrundlagen (Verordnungen, Reglemente) zu beachten sei.
Abs. 1:
NE schlägt vor, diesen Absatz dahingehend zu ergänzen, dass die wissenschaftsbasierte Forschung für die Innovation massgebend sei.
A+ weist darauf hin, dass eine Einschränkung auf Disziplinen, die an den Hochschulforschungsstätten vertreten sind, nicht sinnvoll sei und verlangt folgende Anpassung des Gesetzes: «Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Disziplinen, die für die wirtschaftliche und gesellschaftliche Entwicklung der Schweiz sinnvoll erscheinen».
saguf verlangt den Miteinbezug der interdisziplinären und transdisziplinären Forschung, damit dem Zusammenhang zwischen Wissenschaft, Technologie, Wirtschaft und Gesellschaft und dem Bezug zu nachhaltiger Entwicklung besser Rechnung getragen werden könne. Das Gesetz sei wie folgt zu ergänzen: «Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für die wissenschaftsbasierte Innovation in allen Forschungsbereichen, die an den Hochschulforschungsstätten […] vertreten sind».
Für SWISSMEM entspricht die Formulierung im SAFIG nicht jener des FIFG, was Fragen aufwerfe. Stattdessen sei folgende einfache Regelung vorzusehen: «Die Innosuisse ist das Förderorgan des Bundes für Innovationen».