Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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Bst. b:

LU erachtet den Begriff «Fördergesuche» als ungenau und schlägt folgende Neuformulierung vor: «Sie entscheidet über alle Angelegenheiten im Bereich von Artikel 3 Absatz 4».

Bst. d:

Für GL ist es unverständlich, dass Entscheide des Innovationsrates vom Antrag der Geschäftsleitung abweichen könnten, und es allenfalls zu einer Bereinigung oder zu einem Weiterzug an den Verwaltungsrat käme, wenn die Geschäftsleitung die formalen Voraussetzungen prüfe und der Innovationsrat aufgrund der wissenschaftlichen Grundlagen entscheide.

SWIR und HK Basel bemängeln, dass der Vorentwurf den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Innovationsrat sei der Geschäftsstelle zu- oder gar untergeordnet. Da die Aufgabe der Geschäftsstelle jedoch darin bestehe, die Arbeit des Innovationsrates zu ermöglichen und zu erleichtern, empfehlen sie diese Regelung zu streichen.

Art. 8: Innovationsrat

FH Schweiz begrüsst die vorgeschlagene Regelung, welche eine schlanke Organisationsstruktur und damit eine einfache Governance der Innovationsförderung gewährleiste.

economiesuisse und SAV stimmen der Verkleinerung des Innovationsrates zu, machen jedoch geltend, dass im Vorentwurf einige wichtige Punkte offen seien. Das Gesetz müsse deshalb zumindest die Eckpfeiler der organisatorischen und personellen Struktur des Innovationsrates enthalten.

ETH-Rat erachtet die vorgeschlagene Organisation des Innovationsrates als zu komplex. Kritisch beurteilt wird insbesondere die Schaffung von zwei Kategorien von Experten: die einen nehmen Einsitz in den Innovationsrat (Abs. 2), die anderen sind als externe Experten tätig (Abs. 9). Dieses Konstrukt trage nur finanziellen Erwägungen Rechnung und lasse die Bedürfnisse nach spezifischer wissenschaftlicher Forschung ausser Acht. Wenn schon müsse das Gesetz aus Kostengründen ausdrücklich vorsehen, dass die Anzahl externer Experten im Verhältnis der zu beurteilenden Gesuche festgelegt werden.

CVP bemängelt, dass die Rolle des Verwaltungs- und Innovationsrates nicht wirklich klar definiert seien, da der Innovationsrat sowohl strategische wie auch operative Tätigkeiten ausübe. Deshalb wird eine klarere und übersichtlichere Grundlage zur Vermeidung von Doppelspurigkeiten und von sachlichen Ungleichheiten zwischen dem SNF und der Innosuisse gefordert.

GR erachtet es als prüfenswert, die Agentur ohne Innovationsrat auszugestalten. Die Aufgaben des Innovationsrates, insbesondere die Förderentscheide, sollten dem Verwaltungsrat übertragen werden, da dieser an sich bereits mit in Belangen der Innovationsförderung fachkundigen Mitgliedern bestellt sei. Zudem könnte ihm die Kompetenz erteilt werden, Experten beizuziehen.

Abs. 1:

SWIR und HK Basel empfehlen, die Namensgebung dieses Organs sei mit Rücksicht auf andere wissenschaftspolitische Institutionen zu wählen. «Innovationsrat» sei für das neue Gremium nur passend, wenn seine postulierte Unabhängigkeit auch tatsächlich umgesetzt werde, was im Vorentwurf aber nicht der Fall sei. Es bestehe beim zukünftigen Innovationsrat der Agentur eine offensichtliche Verwechslungsgefahr mit dem Schweizerischen Wissenschafts- und Innovationsrat (SWIR).

SWISSMEM schlägt mit Blick auf die Innovationsförderung folgende Anpassung vor: «Der Innovationsrat trifft als fachkundiges Organ die Förderentscheide der Innosuisse, vorbehalten bleibt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b».