Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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A+ und actionuni erachten eine Reserve von 10 Prozent als zu wenig und verlangen die Anhebung der Limite für die Reservenbildung auf 20 Prozent.

4.1.7 Beitragsverordnung; Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung

Art. 21: Beitragsverordnung

A+ verlangt, dass dem Verwaltungsrat bei der Festlegung der Beiträge eine grössere Freiheit zugestanden werden sollte und schlägt folgende Formulierung vor: «Der Verwaltungsrat legt die gültigen Richtlinien in der Beitragsverordnung fest, so namentlich: …».

ZH, LU und HSLU machen geltend, dass die Beitragsgewährung an ausländische Forschungspartner die inländischen Forschungspartner nicht benachteiligen dürfe, weshalb Buchstabe d durch den Passus «unter Wahrung der Interessen der inländischen Forschungspartner“ zu ergänzen sei.

FR, VD, VS, NE, GE, CP und HES-SO erachten es als wichtig, dass der Verwaltungsrat das Verfahren für die Behandlung von Fördergesuchen (insb. Auswertungskriterien und Begründungspflicht für die Ablehnung eines Gesuches) in der Beitragsverordnung klar regelt.

economiesuisse, SAV, SWISSMEM und swiTT weisen darauf hin, dass Vereinbarungen bezüglich geistigem Eigentum und Nutzungsrechten ausschliesslich eine vertragliche Angelegenheit zwischen den Projektpartnern seien. Demgemäss müsse Buchstabe f so angepasst werden, dass in der Beitragsverordnung nur vorgeschrieben werden dürfe, welches die notwendigen Bestandteile der Verträge zu Innovationsprojekten seien.

ETH-Rat verlangt, die bestehende Regelung zum geistigen Eigentum und zu den Nutzungsrechten (Art. 41 V-FIFG) sei unverändert ins SAFIG oder in die Beitragsverordnung zu übernehmen. Falls eine Regelung erforderlich sei, würde auch swiTT die bestehende Regelung der V-FIFG vorziehen.

swiTT und EHT-Rat verlangen die Streichung von Buchstabe g

Art. 22: Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen und Gewinnbeteiligung

AI, SGB und Travail.Suisse begrüssen die vorgeschlagene Regelung ausdrücklich.

VS kann der Rückforderung bei wirtschaftlichem Nutzen zustimmen, nicht aber der Gewinnbeteiligung, auf die zu verzichten sei.

actionuni schlägt vor, dass die Innosuisse die Rückerstattung verlangen müsste, wenn es um grössere Summen geht und Aufwand/Ertrag in sinnvollem Verhältnis zueinander stehen.

FR, VD, NE, GE, STV, SWISSMEM, swiTT, HK Basel, KMU-Forum, CP, swissuniversities, ETH-Rat, A+ und HSLU beantragen hingegen die ersatzlose Streichung dieses Artikels.

TI äussert erhebliche Zweifel an dieser Bestimmung und weist darauf hin, dass der Staat die Förderbeiträge im Bereich der Innovation über entsprechende Steuereinnahmen, die bei den Umsetzungspartnern erhoben werden, zurückerhalte. Wenn schon sei es vorteilhafter, die Umsetzungspartner zu verpflichten, ihren Steuersitz über einen zu bestimmenden Zeitraum in der Schweiz festzulegen.

AG bemängelt, dass die Regelung bei den Umsetzungspartnern zu Unsicherheit führen kann, und plädiert für klare Bestimmungen in der Beitragsverordnung.