Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten
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SWISSMEM verlangt die Beibehaltung der bisherigen Formulierung, da bezweifelt wird, ob die Einbindung von Umsetzungspartnern vom Wortlaut der neuen Bestimmung gedeckt sei.
BE ist der Auffassung, dass die Berechtigung von bundesverwaltungsinternen Institutionen der Ressortforschung und von bundeseigenen Forschungsanstalten, sich um Beiträge der Innosuisse zu bewerben und solche zu erhalten, kritisch zu hinterfragen sei.
swissuniversities zweifelt an der Rechtmässigkeit dieser Bestimmung; es sei daher genau zu prüfen, ob diese Regelung nicht gegen Art. 3 SuG verstosse.
Art. 17 FIFG: Bundeseigene Forschungsanstalten
Abs. 6:
SWISSMEM erachtet die spezifische Erwähnung der Agentur als nicht erforderlich, da sie in der Gesamtheit der Förderorganisationen enthalten sei.
FH Schweiz verlangt hingegen die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung.
Art. 19 FIFG: Förderung von Innovationsprojekten
SGB fordert, dass die Innovationsförderung einen Beitrag für den ökosozialen Umbau der Wirtschaft leisten müsse, was im Gesetz entsprechend zu verankern sei:
Abs. 2 Bst. b: «Eine wirkungsvolle Umsetzung der Forschungsresultate zugunsten der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Umwelt kann erwartet werden».
Abs. 5: «Sie fördert insbesondere Vorhaben nach den Absätzen 1 und 3, die einen Beitrag zur nachhaltigen Ressourcennutzung und zum ökosozialen Umbau der Wirtschaft leisten».
Zudem müsse die Innosuisse als Forschungsorgan gemäss Artikel 4 FIFG sämtliche in Artikel 6 FIFG festgelegten Grundsätze gleichermassen beachten, was ebenfalls ins Gesetz aufzunehmen sei:
Abs. 6: «Die geförderten Vorhaben müssen die Grundsätze nach Artikel 6 beachten. …».
Art. 21 FIFG: Vergütung für Begleitung, Beratung, Coaching und Mentoring
ZH, Travail.Suisse und HES-SO begrüssen das neue System ausdrücklich.
HK-Basel und SWIR sind mit dem neuen System einverstanden, fordern jedoch zusätzlich, dass eine grosse Bandbreite von Fachgebieten bei den qualifizierten Leistungserbringern vertreten sein müssen.
swissuniversities begrüsst das neue System ebenfalls, weist jedoch darauf hin, dass es wichtig sei, Interessenkonflikten vorzubeugen und dieses Förderinstrument mit den regionalen Innovationsfördersystemen abzustimmen.
Auch FR, VD und CP beurteilen den Systemwechsel grundsätzlich positiv, weisen aber darauf hin, dass die Liste der qualifizierten Leistungserbringer transparent, aktuell und bezüglich der relevanten Informationen (Berufserfahrung; Leistungsausweis; Referenzen) vollständig sein müsse. Ferner sei sicherzustellen, dass eine angemessene Vertretung der Sprachregionen und der verschiedenen Förderbereiche berücksichtigt werden. Damit müsse gewährleistet werden, dass Personen ihre Kandidatur für den Pool der Leistungserbringer einreichen können. Damit müsse gewährleistet sein, dass Personen ihre Kandidatur für den Pool der Leistungserbringer einreichen können.
SH, SWISSMEM und swiTT erachten die neuen Modelle, welche es den Unternehmen ermögliche, die Leistungserbringer frei zu wählen, im Grundsatz als richtig. SH macht jedoch geltend, dass das neue