Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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Abs. 2:

ETH-Rat wünscht, dass die in Art. 22 FIFG neu vorgesehene Nachwuchsförderung anstelle des FIFG im SAFIG verankert werden sollte.

Abs. 4:

FR, VS, NE und GE verlangen explizit, dass die Innosuisse auch über kantonale und interkantonale Förderprogramme informieren müsse.

SWISSMEM weist darauf hin, dass es die Pflicht der Agentur sei, die möglichen Begünstigten über die Programme in ihrem Zuständigkeitsbereich zu informieren, und fordert eine entsprechende Anpassung des Gesetzes: «Sie stellt die geeignete Information über die nationalen und internationalen Programme in ihrem Zuständigkeitsbereich sicher, einschliesslich über das Vorgehen zur Einreichung von Gesuchen».

Abs. 6:

SGB begrüsst die Durchführung themenorientierter Förderprogramme durch die Agentur ausdrücklich, weil damit der Bundesrat die Möglichkeit habe, gesellschaftlich und wirtschaftlich notwendige Entwicklungen gezielt zu fördern.

A+ ist der Auffassung, dass die Agentur themenorientierte Förderprogramme selbstständig, d.h. ohne Auftrag des Bundesrates, durchführen müsse.

economiesuisse, SAV, STV, scienceindustries, SWISSMEM und SBA weisen hingegen darauf hin, dass sich die Innovationsförderungsagentur auf ihre Kernaufgaben zu konzentrieren habe. economiesuisse, SAV, scienceindustries und SWISSMEM verlangen daher explizit, das Instrument der themenorientierten Förderprogramme auf die Forschungsförderungsinstitutionen zu beschränken. Art. 7 Abs. 3 FIFG sei entsprechend anzupassen und Art. 3 Abs. 6 SAFIG daher ersatzlos zu streichen

Art. 4: Kooperationen und Beteiligung an Rechtsträgern Abs. 1:

FR, VD, CP, SNF und HES-SO werten die Möglichkeit zur verstärkten internationalen Zusammenarbeit der Agentur grundsätzlich positiv.

SWISSMEM weist darauf hin, dass internationale Kooperationen mit der Innovationsstrategie des Bundes vereinbar sein müssen und gemäss Artikel 3 Absatz 3 im Auftrag des Bundes durchzuführen seien. Dies sei im Gesetz entsprechend zum Ausdruck zu bringen. Zudem wird eine Klarstellung verlangt, wonach Unternehmen im Rahmen der Förderprojekte nur dann mit ausländischen Hochschulpartnern zusammenarbeiten dürfen, wenn die notwendigen Kompetenzen an Schweizer Forschungsinstitutionen fehlen. Die dafür notwendigen Kriterien und Prozesse müssen in den Reglementen definiert sein.

A+ erachtet die vorgeschlagene Formulierung hingegen als zu einschränkend: Die Innosuisse soll auch im internationalen Bereich über den operativen Freiraum verfügen können, um mit gleichgesinnten Organisationen Kooperationen einzugehen.

Abs. 2:

Für AG darf bei der Zusammenarbeit zwischen der Innosuisse und den kantonalen Innovationsförderungsorganisationen die Möglichkeit einer Aufgabenübertragung nicht ausgeschlossen werden, wenn die kantonale Organisation über die notwendigen ausgewiesenen Kompetenzen und Ressourcen verfüge.

SWISSMEM verlangt die ersatzlose Streichung dieser Bestimmung, da die Innosuisse ihre Ressourcen auf ihr Hauptgeschäft – die F&E Projektförderung – zu konzentrieren habe.