Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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SBG verlangt auch für die Experten eine explizite Regelung über den Ausstand.

SNF erachtet es als wichtig, dass die Entschädigungen der Experten durch die Innosuisse so auszugestalten seien, dass beim SNF kein Kostendruck mit Aufwanderhöhungen für die Leistungserstellung entstehe.

4.1.5 Personal Art. 10: Anstellungsverhältnisse

Travail.Suisse ist mit den vorgeschlagenen Regelungen grundsätzlich einverstanden, erwartet aber die Ausarbeitung von allfälligen Ausführungsbestimmungen im Rahmen der in der Bundesverwaltung üblichen Sozialpartnerschaften.

4.1.6 Finanzierung und Finanzhaushalt

VD, FR und CP begrüssen ausdrücklich die finanzielle Unabhängigkeit der Innosuisse, die Festlegung deren Verwaltungskosten sowie die Möglichkeit der Bildung von Reserven.

Art. 13: Abgeltungen des Bundes

AI beantragt, einen neuen Absatz 2 einzufügen, der klarstellt, dass Abgeltungen für die Innovationsförderung zweckgebunden erfolgen und nicht den Betrieb quersubventionieren dürfen.

FDP und FH Schweiz machen geltend, dass das vorgesehene Jährlichkeitsprinzip für die Abgeltungen der Agentur nicht sinnvoll sei und flexibilisiert werden solle, damit die zur Verfügung stehenden Mittel besser und ausgewogener eingesetzt werden können.

Art. 14: Drittmittel

Städteverband, economiesuisse und SAV erachten es als unabdingbar, dass die Finanzierung der Agentur mittels Drittmittel zu keiner Beeinträchtigung des Kernauftrages (wissenschaftsbasierte Innovationsförderung im Interesse von Wirtschaft und Gesellschaft) und zu keinen Wettbewerbsverzerrungen führen dürfe.

Abs. 1:

FR, VD und CP verlangen, dass der Begriff «Drittmittel» klar definiert wird und Zuwendungen nicht mit Auflagen verbunden sein dürfen.

A+ schlägt vor, aus Gründen der Flexibilität auf eine gesetzliche Definition der Drittmittel zu verzichten; Absatz 1 sei wie folgt zu formulieren: «Die Innosuisse darf Mittel von dritter Seite, wie beispielsweise Entgelte für gewerbliche Leistungen, entgegennehmen oder sich beschaffen, soweit …». Absatz 2 sei ersatzlos zu streichen.

Abs. 2:

SWISSMEM schlägt mit Blick auf die gesetzliche Beschränkung der von der Agentur zu erbringenden gewerblichen Leistungen folgende Anpassung von Buchstabe a vor: «Entgelte für verrechenbare Leistungen im Zusammenhang mit Kooperationen mit anderen Förderorganisationen».