Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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keine Personen gewählt werden dürfen, die bereits eine Funktion in der Zentralverwaltung des Bundes innehaben oder in nicht angebrachter Nähe zu einzelnen Forschungsinstitutionen stehen.

FR, VD, SP, swiTT und CP und swissuniversities fordern zwingend eine ausgewogene Vertretung der Landessprachen und der Geschlechter im Verwaltungsrat (gemäss SP müssen die Geschlechter jeweils mit mindestens 40 Prozent vertreten sein).

Abs. 2:

TG hält die vorgesehene Amtszeitbeschränkung (zweimalige Wiederwahl) explizit für richtig.

SP, swiTT und ETH-Rat begrüssen die Offenlegung allfälliger Interessenbindungen der Kandidatinnen und Kandidaten für den Verwaltungsrat.

AI, AG, A+ und SNF beantragen, die Wiederwahl eines Verwaltungsratsmitgliedes nur einmal zu ermöglichen und die maximale Amtszeit dadurch auf acht Jahre zu senken.

SWIR und HK Basel schlagen vor, von der Festlegung einer Amtsdauer abzusehen, da der Bundesrat im Rahmen seiner Aufsicht ein Mitglied aus wichtigen Gründen abberufen kann. Die Abberufung müsse jedoch gerichtlich überprüft werden können, was in das Verwaltungsgerichtsgesetz aufzunehmen sei.

AI, AG und SGB fordern zudem eine Altersbeschränkung der Mitglieder des Verwaltungsrates.

SGB verlangt zusätzlich eine explizite Regelung über den Ausstand, da die Offenlegung der Interessenbindung für eine objektive und neutrale Beurteilung der Fördergesuche allein nicht ausreiche.

AI beantragt zudem, dass sowohl die Grundsätze der Zusammensetzung wie auch die notwendige Berufserfahrung als Wahlvoraussetzung im Gesetz festgehalten werden sollten. Eventualiter sollte zumindest normiert werden, dass die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder Vertreter aus der Wissenschaft und aus der Privatwirtschaft sein müssen.

Abs. 3:

NGO verlangt, dass die Mitglieder des Verwaltungsrates ihre Aufgaben und Pflichten unter Berücksichtigung der in Artikel 6 FIFG festgelegten Grundsätze der Innovation mit aller Sorgfalt erfüllen müssen, was explizit ins SAFIG aufgenommen werden solle.

Abs. 4:

swissuniversities fordert ausdrücklich, dass potentiellen Interessenkonflikten besondere Beachtung zu schenken sei.

Abs. 5:

BE wünscht im Interesse der Klarheit und Rechtssicherheit, dass die Vertragsparteien im Gesetz oder zumindest in der Botschaft explizit zu nennen sind.

Abs. 6:

SP und ETH-Rat unterstützen die kontinuierliche Offenlegung allfälliger Interessenbindungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und die Möglichkeit einer allfälligen Abberufung im Falle von Interessenkonflikten. SP würde zudem eine Bestimmung begrüssen, welche Interessenkonflikten im Falle eines Stellenwechsels in die Privatwirtschaft entgegenwirkt.

economiesuisse, SAV und SWISSMEM fordern, dass Veränderungen der Interessenbindungen im Sinne einer eindeutig geregelten Verantwortlichkeit dem Präsidenten des Verwaltungsrates gemeldet werden müssen, was im Gesetz entsprechend klarzustellen sei.