Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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SG regt an, die Bedingungen für eine Rückerstattung von Fördermitteln und die Gewinnbeteiligung entweder im vorliegenden Gesetz auszuführen oder eventuell übergeordnet für alle Forschungsförderungsinstitutionen zu regeln.

ZH regt an zu prüfen, ob auf diese Bestimmung zu verzichten sei, oder ob sie allenfalls so formuliert werden könnte, dass sie nicht innovationshemmend sei und dennoch Spielraum für Rückforderungen offen lasse.

ETH-Rat verlangt für den Fall der Beibehaltung dieser Bestimmung, dass den Umsetzungspartnern aus allfälligen Rückerstattungen und Gewinnbeteiligungen keine zusätzlichen finanziellen Belastungen entstehen dürfen und diese steuerlich entsprechend zu berücksichtigen seien.

4.1.8 Wahrung der Bundesinteressen Art. 23: Strategische Ziele

Abs. 1:

SP und actionuni unterstützen die Führung der Agentur über mehrjährige strategische Ziele durch den Bundesrat. Die SP regt aber an, dass bei der Festlegung dieser Ziele die Kommissionen für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK) im Rahmen einer Konsultation Stellung dazu beziehen können sollen.

SWISSMEM wünscht, dass die strategischen Ziele ausreichend offen formuliert sind, damit die Innosuisse flexibel auf die aktuelle wirtschaftliche Situation der Schweiz Rücksicht nehmen könne. Entsprechend müsse auch mit der Maximalgrenze der Verwaltungskosten flexibel umgegangen werden, damit dieser Parameter kein zusätzlich limitierender Faktor bei Sondermassnahmen sei.

BE beantragt, dass in der Botschaft dargelegt wird, was unter den unternehmens- und aufgabenbezogenen Vorgaben bei der Festlegung der strategischen Ziele konkret gemeint sei und wie die Autonomie der Agentur sichergestellt werde.

Abs. 2:

BE wünscht ergänzende Informationen zu den Verwaltungskosten in der Botschaft, so insbesondere zu den zu ergreifenden Massnahmen, falls die Maximalgrenze überschritten würde.

Art. 24: Aufsicht

Abs. 2:

SWIR und HK Basel sind der Ansicht, dass der Bundesrat seine Aufsichtsfunktion über die Agentur aus Gründen der fachlichen Unabhängigkeit zurückhaltend wahrnehmen sollte und empfiehlt deshalb, darauf zu verzichten, im Gesetz umfassende Eingriffsmöglichkeiten vorzusehen. Es genüge, wenn der Bundesrat als aufsichtführende Stelle nur im Ausnahmefall unmittelbar in die Geschäftsabläufe der Agentur eingreifen könne.

Bst. b:

Gemäss SWIR und HK Basel soll der Bundesrat nur den Verwaltungsrat, nicht jedoch den Direktor der Agentur wählen. Eine Kontrolle durch den Bundesrat sei diesbezüglich nicht erforderlich.

Bst. d:

HK Basel und KMU-Forum verlangen die ersatzlose Streichung der Genehmigung der Beitragsverordnung durch den Bundesrat.