Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten
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künstlerischen Bereich nicht berücksichtige. Es wird daher folgende Ergänzung des Gesetzes beantragt: «… sowie der Bezug zur Praxis sowie zu Wirtschaft und Gesellschaft».
Für swiTT ist es unabdingbar, dass auch die Interessen der forschenden Institutionen im Innovationsrat ausreichend vertreten sind. Zudem wird nahe gelegt, die Beziehungen der Kandidaten zum Hochschul- und Forschungsumfeld und zu den verschiedenen Fachbereichen bei der Wahl ausdrücklich zu berücksichtigen.
VD, GE, CP, swissuniversities und HES-SO beantragen eine Ergänzung dieses Absatzes, wonach die Mitglieder des Innovationsrates Kompetenzen in der anwendungsorientierten Forschung aufweisen und über Kenntnisse im Bereich der gesellschaftlichen Herausforderungen und Probleme verfügen müssen.
FR, VD, SP, CP und swiTT und swissuniversities fordern zwingend eine ausgewogene Vertretung der Landessprachen und der Geschlechter im Innovationsrat (gemäss SP müssen die Geschlechter jeweils mit mindestens 40 Prozent vertreten sein).
OW und TI verlangen, dass jedes vom Bund anerkannte regionale Innovationsförderungssystem Anspruch auf mindestens einen Sitz im Innovationsrat haben müsse.
SP, swiTT und ETH-Rat begrüssen die vorgängige Pflicht zur Offenlegung allfälliger Interessenbindungen der Kandidatinnen und Kandidaten für den Innovationsrat.
Abs. 4:
TG hält die vorgesehene Amtszeitbeschränkung (zweimalige Wiederwahl) für richtig.
AI, AG, economiesuisse, SAV, SNF und A+ beantragen, die Wiederwahl eines Innovationsratsmitgliedes nur einmal zu ermöglichen und die maximale Amtszeit dadurch auf acht Jahre zu senken.
AI und AG und SBG fordern zudem eine Altersbeschränkung der Mitglieder des Innovationsrates.
AG und SGB verlangen zusätzlich eine explizite Regelung über den Ausstand
Abs. 5:
NGO und saguf verlangen, dass die Mitglieder des Innovationsrates ihre Aufgaben und Pflichten unter Berücksichtigung der in Artikel 6 FIFG festgelegten Grundsätze der Innovation mit aller Sorgfalt erfüllen müssen.
swissuniversities fordert, dass potentiellen Interessenkonflikten besondere Beachtung zu schenken sei.
Abs. 6:
SP und ETH-Rat unterstützen die kontinuierliche Offenlegung allfälliger Interessenbindungen der Mitglieder des Innovationsrates und die Möglichkeit einer allfälligen Abberufung im Falle von Interessenkonflikten.
TG beantragt folgende Korrektur: «… und hält das Mitglied daran fest, so beruft der Verwaltungsrat das Mitglied ab».
Abs. 7:
A+ gibt zu bedenken, dass eine unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit nach Ablauf der Amtsdauer unrealistisch sei. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten sollte daher auf eine Dauer von fünf Jahren seit der Beendigung des Mandatsverhältnisse verkürzt werden.