Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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VS, NE und GE beantrgen, diesen Absatz (analog Art. 6 Abs. 8 beim Verwaltungsrat) mit einem zusätzlichen Buchstaben zu ergänzen, wonach der Verwaltungsrat auf Antrag des Innovationsrates das Anerkennungsverfahren für die in der Schweiz tätigen Hauptakteure im Bereich der Innovation auszuarbeiten und eine entsprechende Liste zu erstellen habe.

Bst. a:

HK Basel und SWIR erachten es als nicht angebracht, dass der Innovationsrat der Geschäftsstelle im Falle eines Abweichens von deren Anträgen zu einer Begründung verpflichtet sei. Nur wenn die Geschäftsstelle klare Anhaltspunkte dafür habe, dass Entscheide des Innovationsrates nicht korrekt zustande gekommen seien, solle sie an den Verwaltungsrat gelangen.

Bst. f:

saguf verlangt folgende Ergänzung: «Er erarbeitet die Mehrjahresprogramme im Einklang mit den Grundsätzen [von Art. 6 FIFG] zuhanden des Verwaltungsrates».

Bst. g:

swiTT schlägt vor, die Vollzugsbestimmungen über die anrechenbaren Kosten für die Beitragsbemessung seien vom Verwaltungsrat validieren zu lassen, andernfalls der Innovationsrat über zu weitereichende Reglementierungskompetenzen verfüge.

Abs. 9:

FR, VD, SP, Travail.Suisse, HK Basel, CP und SWIR begrüssen den vorgeschlagenen Beizug von externen Kompetenzen in Form eines Expertenpools ausdrücklich.

GL bemängelt, es sei nicht klar, wer über die Anzahl der Experten wache und über welche Aufgaben und Kompetenzen diese verfügten.

NE, GE, JU, swissuniversities, HES-SO und HSLU verlangen, dass das Auswahlverfahren und die Konstituierung des Expertenpools zumindest in den Grundzügen im Gesetz zu regeln seien. Bei der Wahl der Experten sei zudem auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen, der Geschlechter, der Wirtschaftskreise und der Hochschultypen zu achten. Es sollte auch möglich sein, dass Personen für den Expertenpool kandidieren dürfen.

Für HK Basel und SWIR sei darauf zu achten, dass bei den Experten eine grosse Bandbreite von Fachgebieten vertreten sein müsse.

SASSA erachtet die Kriterien für die Zusammensetzung des Expertenpools zu einseitig, weshalb die Gesetzesbestimmung wie folgt zu erweitern sei: «… Dabei ist auch einen Einbezug verschiedener wissenschaftlicher Disziplinen und Fachrichtungen sowie Vertreter und Vertreterinnen unterschiedlicher Hochschultypen und Sprachregionen zu achten. …».

A+ möchte das Wahlverfahren für die Experten praxisgerechter ausgestaltet wissen, indem der Verwaltungsrat die vom Innovationsrat gewählten Experten nachträglich gutheisst und problematische Experten für künftige Aufträge ausschliessen kann.

LU schlägt vor, dass zur Sicherstellung der angemessenen Vertretung der verschiedenen Hochschultypen swissuniversities dem Innovationsrat nicht bindende Vorschläge bei der Bestellung der Experten unterbreiten können soll.

TI fordert explizit, dass Förderprojekte aus Regionen, die zu den sprachlichen Minderheiten gehören, durch Experten zu begutachten bzw. zu begleiten sind, welche die regionalen Gegebenheiten kennen und in der entsprechenden Nationalsprache kommunizieren können.

ETH-Rat unterstützt die Offenlegung und Prüfung allfälliger Interessenbindungen der Experten.