Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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Abs. 3:

Für BE, SP und SASSA ist es ein wichtiges Anliegen, dass die Agentur auch bezüglich der Drittmittel unabhängig ist, weshalb der Verwaltungsrat nebst der Regelung der Verwaltung der Drittmittel auch Vorschriften zur Sicherstellung der Unabhängigkeit von Innosuisse bzw. über die Entgegennahme und Beschaffung von Drittmitteln zu erlassen habe. SP legt grossen Wert auf die uneingeschränkte Einhaltung und Kontrolle dieser Vorgabe.

Art. 15: Geschäftsbericht

Abs. 4:

NGO verlangt in Übereinstimmung mit Art. 60 V-FIFG, wonach Standards zur Nachhaltigkeitsberichtserstattung aufzustellen sind, dass der Lagebericht Auskunft darüber geben müsse, wie Innosuisse bei der Erfüllung ihrer Fördertätigkeit die Bundesziele für eine nachhaltige Entwicklung von Gesellschaft, Wirtschaft und Umwelt berücksichtige.

saguf fordert, Art. 15 (Geschäftsbericht und Kommunikation mit der Öffentlichkeit) sei mit einem neuen Abs. 5 zu ergänzen: «Mindestens jährlich wird der Austausch mit der Öffentlichkeit im Rahmen der Veranstaltung „Innosuisse im Dialog“ gepflegt, um die Zweckmässigkeit der Innovationsförderung zu verbessern».

Art. 17: Reserven

FR, VD, CP und HES-SO begrüssen die Möglichkeit, wonach die Innosuisse Reserven bilden kann.

AI erachtet die vorgeschlagene Reservenregelung als sachgerecht.

Für CVP wäre eine flexiblere Regelung für die Bildung von Reserven vorstellbar

Auch SNF verlangt sowohl für die Innosuisse als auch für sich selbst eine flexiblere Reservenregelung, welche die Bildung höherer Reserven ermöglicht, wenn besondere Verhältnisse es erfordern. Als Alternative schlägt SNF die generelle Erhöhung der Reservegrenze vor.

economiesuisse, SAV, scienceindustries und SBA schlagen vor, dass der Bundesrat im Falle von ausserordentlichen, einmaligen Beiträgen des Bundes höhere Reserven bewilligen kann.

economiesuisse, SAV, scienceindustries, SWISSMEM und SBA fordern zudem, dass die Innosuisse im Rahmen ihrer regulären Begrenzung von zehn Prozent ihre Gewinne selbstständig, d.h. ohne separate Zustimmung durch den Bundesrat, den Reserven zuweisen können; Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe o und Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe g SAFIG seien entsprechend anzupassen.

Abs. 1:

SWISSMEM würde es klar vorziehen, wenn die Agentur höhere Reserven bilden dürfte; da sich die Grenze gemäss erläuterndem Bericht aber aus übergeordnetem Recht ableite, sei dies zu akzeptieren. Daher wird vorgeschlagen, dass sämtliche Drittmittel den Reserven zugewiesen werden können (nicht nur Zuwendungen Dritter). Hingegen seien die Drittmittel bei der Festlegung der Obergrenze von 10 Prozent nicht einzurechnen.

ETH-Rat begrüsst es, dass die Mittelzuweisung an die Reserven geklärt wird, hält aber fest, die gesetzliche Limitierung der Reserven auf 10 Prozent des Jahresbudgets sei ungenügend, die Unabhängigkeit der Agentur in ihren Förderentscheiden zu garantieren.

Abs. 2: