Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/40: Bundesgesetz über die Schweizerische Agentur für Innovationsförderung (Innosuisse-Gesetz, SAFIG) · 32 Seiten

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BE und TG erachten es als problematisch, dass der Verwaltungsrat selber die Abberufung eines seiner Mitglieder beantragen muss. Es sollte dem Bundesrat als Wahlbehörde jederzeit möglich sein, die Interessenbindungen des Verwaltungsrates zu überwachen und allenfalls eine Abberufung von Amtes wegen in die Wege zu leiten, was ins Gesetz oder in die Botschaft aufzunehmen sei.

Abs. 7:

A+ gibt zu bedenken, dass eine unbeschränkte Pflicht zur Verschwiegenheit nach Ablauf der Amtsdauer unrealistisch sei. Die Pflicht zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten sollte daher auf eine Dauer von fünf Jahren seit der Beendigung des Mandatsverhältnisse verkürzt werden.

Abs. 8:

VS, NE und GE wünschen diesen Absatz mit einem zusätzlichen Buchstaben zu ergänzen, wonach der Verwaltungsrat auf Antrag des Innovationsrates das Anerkennungsverfahren für die in der Schweiz tätigen Hauptakteure in der Innovation festzulegen und eine entsprechende Liste zu erstellen habe.

ZH wünscht, es sei zu prüfen, ob die Kompetenz des Verwaltungsrates über Anträge der Geschäftsleitung zu entscheiden, die mit dem Innovationsrat nicht bereinigt werden konnten, ausdrücklich in den Aufgabenkatalog aufzunehmen sei.

SWISSMEM verlangt einen zusätzlichen Buchstaben, wonach die Entscheidungskompetenz über die Annahme von Mandaten für gewerbliche Leistungen dem Verwaltungsrat obliegen müsse, da sich solche Mandate auf die Finanzen und Ressourcen auswirken und somit eine strategische Komponente innehaben.

KMU-Forum bemängelt, dass die in diesem Absatz aufgelisteten Aufgaben des Verwaltungsrates zu viele operationelle Verpflichtungen beinhalten, die eigentlich Aufgabe der Geschäftsleitung wären. Zu viele dieser Aufgaben seien zudem dem Bundesrat zur Genehmigung zu unterbreiten. Es wird daher gefordert, die Aufgaben des Verwaltungsrates zu überarbeiten und dessen Kompetenzen auf strategische Aufgaben zu reduzieren.

Bst. a:

FR, VD, GE, swissuniversities und HES-SO stimmen der vom Verwaltungsrat im Organisationsreglement zu konkretisierenden Unterteilung des Innovationsrates in verschiedene Förderbereiche mit eigenen Entscheidungsbefugnissen zu. GE, swissuniversities und HES-SO schlagen zudem vor, die Grundzüge für diese Unterteilung sowie die Vertretung der verschiedenen Förderbereiche im Innovationsrat im Gesetz zu verankern. In diesem Zusammenhang wird auch auf die Notwendigkeit hingewiesen, die Förderkategorien für die diversen Projekte entsprechend auszuweiten (z.B. für Projekte im Bereich soziale Innovation und Design).

Bst. d:

SGB fordert eine restriktivere Bestimmung über den Umgang mit Drittmitteln, damit die Unabhängigkeit der Agentur gewährleistet sei.

Bst. h:

A+, HK Basel und SWIR sind der Auffassung, dass die Wahl des Direktors gänzlich dem Verwaltungsrat und nicht dem Bundesrat obliegen solle; der Bundesrat sei über Änderungen oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Direktor zu informieren.

Bst. j Ziff. 1:

LU und A+ schlagen vor, dass die Hochschulen und Berufsorganisationen dem Verwaltungsrat nicht bindende personelle Vorschläge für die Wahl in den Innovationsrat unterbreiten können. Konkret verlangt A+ folgende Ergänzung im Gesetz: «… Einschlägige Institutionen und Organisationen werden