Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 37 Seiten

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8. den Ausländerbehörden nach Artikel 97 Absatz 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), wenn die Daten für die Anwendung des Ausländergesetzes erforderlich sind.

Bemerkungen

Selon GE, il est primordial que les informations qui pourront être transmises aux autorités migratoires ne se limitent pas à la seule question des rentes AVS/AI et des prestations complémentaires, tel que cela semble ressortir du rapport explicatif. En effet, dans certains dossiers (surtout ceux des UE/AELE), il est impératif de savoir si une demandé d'AI est en cours et surtout, de pouvoir recevoir, si ce n'est le questionnaire de demande d'AI déposé par l'étranger, au moins copié de la décision rendue par l'office Al. Les données qui y figurent sont souvent déterminantes pour la prise de décision en droit des étrangers, particulièrement dans le cadre des ressortissants UE/AELE qui peuvent potentiellement faire valoir un droit de demeurer.

Gemäss SO ist ausgehend vom genauen Wortlaut von Artikel 50a Absatz 1 Buchstabe e Ziffer 8 E-AHVG gewährleistet, dass nicht nur die Auszahlung von Renten abgefragt werden darf, sondern dass sämtliche bei den Sozialversicherungsbehörden vorhandenen Daten den Migrationsbehörden bekannt gegeben werden müssen.

TG schlägt im Interesse der Rechtssicherheit vor, dass die Einschränkung auf AHV-, IV- und EL-Renten – sofern sie gewollt ist – im neuen Gesetzestext Eingang findet.

Gemäss KKAK wäre die Mitgabe der AHV-Versichertennummer eine Verbesserung für eine eindeutige Identifizierung, da eine beidseitige Meldepflicht vorgesehen ist. Um den Informationsfluss nicht nur für die Migrationsbehörden und EL-Durchführungsstellen zu verbessern, unterbreitet die KKAK den Vorschlag, die AHV-Versichertennummer in den Ausländerausweisen aufzudrucken.

Gemäss SSV sollte die gesetzliche Regelung so gestaltet werden, dass erwerbstätige Sans-Papiers weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen können, ohne dadurch Massnahmen der Ausländerbehörden gewärtigen zu müssen.

VKM regt an, dass auch die Amtshilfe der Sozialversicherungsanstalten verankert wird.

3.17 Autres remarques

3.17.1 Conséquences financières

BE ist der Meinung, dass die beiden letzten Sätze in Ziffer 3.2.3 widersprüchlich sind. Werde zunächst davon gesprochen, dass der Bund die Kosten für die Datenanbindung der künftigen Zentren des Bundes an das gesicherte SSO-Portal übernimmt, so werde im darauffolgenden Satz erwähnt, dass die Kantone diese Kosten selber übernehmen. BE ist der Ansicht, dass der Bund die Ausführungen nochmals prüft und allenfalls darlegt, wie hoch die geschätzten Kosten für die Kantone ausfallen. Schliesslich sei gestützt auf die Ausführungen unter Ziffer 3.2.4 nicht klar, ob die Kantone betreffend die Projektkosten, die für die Informatikentwicklungen des Systems ZEMIS erhoben werden, künftig mit Mehrkosten rechnen müssen und in welcher Höhe sich diese Kosten gegebenenfalls bewegen.

SSV befürchtet, dass die Umsetzung der Gesetzesrevision bzw. die Anwendung der neuen Bestimmungen mit einem zusätzlichen Ressourcenbedarf verbunden sein wird.