Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/93: Anpassungen des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) (Verfahrensnormen und Informationssysteme) · 37 Seiten

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2Die Haft ist in Haftanstalten zu vollziehen, die ausschliesslich dem Vollzug der Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dienen. Ist dies aus Kapazitätsgründen nicht möglich, sind vorübergehende Unterbringungsmöglichkeiten in anderen Kantonen zu suchen.

SFH schlägt vor, den zweiten Satz zu streichen.

Bemerkungen

Die internationalen Pflichten der Schweiz wurden nie in Frage gestellt.

Bis 96 Stunden soll kein Unterschied zwischen Personen in Untersuchungshaft und Strafvollzug gemacht werden.

SG ist der Meinung, dass der Vollzug der Administrativhaft während der ersten 96 Stunden auch in Untersuchungsgefängnissen und Strafvollzugsanstalten möglich sein sollte (verhältnismässig), da eine schweizweite Überprüfung von freien Haftplätzen und die entsprechende Unterbringung von Administrativhäftlingen in entfernten ausserkantonalen Ausschaffungsgefängnissen für einen Grenzkanton als unpraktikabel zu erachten seien. Während der Administrativhaft gelte das Beschleunigungsgebot. Zudem seien in der Regel Zuführungen und Befragungen nötig. Eine ausserkantonale Unterbringung von Administrativhäftlingen sei daher nur sinnvoll, wenn sich der Transportweg nicht über mehrere Stunden erstrecke.

KKJPD und VKM sprechen sich dafür aus, dass bei kurzfristigen Inhaftierungen bis 96 Stunden keine Unterscheidung zwischen Personen in Untersuchungshaft und Strafvollzug sowie ausländerrechtlicher Haft zu machen sei. Dem Umstand, dass ein Grossteil aller Rückführungen innert 96 Stunden vollzogen werden kann, sei in der Gesetzesanpassung gebührend Rechnung zu tragen.

Mehrkosten

FR, KKJPD und VKM weisen darauf hin, dass für gewisse Kantone allerdings hohe Kosten entstehen würden, insbesondere in Bezug auf den Betrieb von besonderen Strafvollzugsanstalten. Diese Mehrkosten würden sich in den nächsten Jahren mit der Zentralisierung der regionalen Gefängnisplätze infolge der Neustrukturierung des Asylbereichs abzeichnen.

Weitere Bemerkungen

Gemäss GL wird der Druck zum Bau von speziellen Gefängnissen nach der neuen Asylpolitik nochmals steigen. Dies dürfte auch Auswirkungen auf die Zulässigkeit der im Kantonsgefängnis Glarus vollziehbaren Administrativhaft haben. GL ist der Meinung, dass sich der erläuternde Bericht darüber aussprechen sollte, inwiefern die Standorte solcher Haftanstalten festgelegt sind und wie allfällige Planungen aussehen.

UNHCR weist darauf hin, dass Haft stets nur ultima ratio sein darf und im Einzelfall notwendig und verhältnismässig sein muss. UNHCR regt daher an, Alternativen zur Haft umfassend und detailliert gesetzlich zu verankern.

3.7.4 Art. 115, al. 4, P-LEtr

Zustimmung

Siehe «Allgemeine Zustimmung».