Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten
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bühr setzt sich zusammen aus den Kosten für die notwendigen Lizenzen und dem Arbeitsaufwand für die Erfassung und die Pflege der Benutzerkonten. Falls ein Benutzer mehrere Zugriffe kontrolliert, fallen für sämtliche Zugriffsmöglichkeiten diese jährlichen Kosten an. Beispielsweise muss eine Organisation mit OrgAdmin, welcher unpersönliche Zugänge verwaltet, für sämtliche unpersönliche Zugänge jeweils die jährlichen Gebühren bezahlen.
Die Gebühren für Zugriffsberechtigungen auf das Verarbeitungssystem unterscheiden sich darin, ob ein Benutzer sämtliche, für ihn möglichen, Zugänge und Accounts nutzt oder ob er lediglich den Zugriff auf das Auskunftssystem erhält. Es gibt lediglich diese beiden Fälle. Weitere Unterschiede bei Zugriffen innerhalb des Verarbeitungssystems werden nicht gemacht.
2.3. 3. Abschnitt: Entschädigungen
Art. 15 Entschädigungsanspruch und Kostenübernahme bei unzureichen-
der Mitwirkung
Für die erbrachten Dienstleistungen haben die Mitwirkungspflichtigen wie nach bisherigem Recht grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung. Dieser Anspruch gilt für alle Mitwirkungspflichtigen nach Artikel 2 Buchstaben a-e BÜPF sofern sie ihre Auskunfts- und Überwachungspflichten erfüllen (Abs. 1), dies unabhängig davon, ob sie eine Bestätigung über die Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft haben oder nicht (Art. 33 Abs. 6 BÜPF, Art. 29 VÜPF). Bei unzureichender Mitwirkung werden also die obgenannten Mitwirkungspflichtigen nicht, beziehungsweise nicht ganz, entschädigt (siehe Abs. 3). Sie müssen aber die anfallenden Kosten übernehmen (Art. 34 Abs. 1 BÜPF), ausser in den zwei Fällen von Artikel 34 Absatz 2 BÜPF.
Absatz 2 weist auf die entsprechende Bestimmung des BÜPF über die Kostenübernahme bei unzureichender Mitwirkung (Art. 34 BÜPF) hin. Buchstaben a und b präzisieren, welche Mitwirkungspflichtigen bei den Auskunftspflichten (Bst. a) beziehungsweise bei den Überwachungspflichten (Bst. b), die anfallenden Kosten bei unzureichender Mitwirkung übernehmen müssen.
Absatz 3 definiert was für die in Absatz 2 erwähnten Mitwirkungspflichtigen bei unzureichenden Mitwirkung gilt. Diese müssen ihre geleisteten Aufwände beim Dienst ÜPF einreichen (Bst. a). Wenn der Dienst ÜPF mitarbeitet, verrechnet er die eingereichten Aufwände mit seinen eigenen Aufwänden bis zur Höhe der Entschädigung, welche der Mitwirkungspflichtigen zustehen würde (Bst. b). Wenn der Dienst ÜPF wesentlich grössere Aufwendungen als die Mitwirkungspflichtige hat, stellt er den Betrag, welcher die eigentli-