Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten
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2.2. 2. Abschnitt: Gebühren
Art. 9 Gebühr für zusätzlich gewünschte Datenträger
Grundsätzlich erfolgt die Auftragserteilung wie auch die Übermittlung der entsprechenden Daten über das Verarbeitungssystem. Ist eine Strafverfolgungsbehörde beispielsweise im Rahmen eines internationalen Rechtshilfeverfahrens auf einen Datenträger angewiesen, wird für die zusätzlich gewünschten Datenträger eine Gebühr erhoben. Die Strafverfolgungsbehörden erhalten nach Artikel 9 Abs. 4 BÜPF ebenfalls einen Datenträger, wenn der Zugriff im Abrufverfahren aus technischen Gründen nicht möglich ist, dies jedoch ohne Kostenfolge. Einen kostenlosen Datenträger, welchen der Dienst ÜPF standardmässig bei Beendigung einer Überwachung bisher erstellte, gibt es nicht mehr. Auch Archivdatenträger werden dann nicht mehr zur Verfügung gestellt, sobald die Daten im Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF über längere Zeit nach Artikel 11 BÜPF aufbewahrt werden können. Die pauschale Gebühr wird pro Überwachungsmassnahme in Rechnung gestellt. Je nach Inhalt der Überwachungsmassnahme entscheidet der Dienst ÜPF über das Liefermedium.
Art. 10 Gebühr für die Verlängerung einer Echtzeitüberwachung
Verlängerungen verursachen dem Dienst ÜPF einen Aufwand (so z. B. längere Belastung des Verarbeitungssystems, Vornahme von Mutationen und erneute Fristenkontrolle usw.), weshalb für diese Dienstleistung neu auch eine Gebühr erhoben wird. Eine Verlängerungsperiode dauert maximal 3 Monate. Auch wenn die Verlängerung kürzer sein sollte, werden die vollen 15% der Gebühr des jeweiligen Überwachungstyps erhoben. Für jede Verlängerungsperiode, welche von der anordnenden Behörde jeweils angeordnet werden muss, werden die 15% erneut fällig. Wird beispielsweise eine Echtzeitüberwachung, RT_17_TEL_IRI_CC, verlängert, für welche die Gebühr des Dienstes ÜPF 2160 Franken beträgt, wird hierfür pro Verlängerung ein Betrag von 324 Franken fällig.
Art. 11 Gebühr für die Verlängerung des Zugriffs nach Aufhebung
Wenn eine Echtzeitüberwachung aufgehoben wird, behält die Strafverfolgungsbehörde Zugriff auf die Überwachung mit sämtlichen Bearbeitungsmerkmalen im Verarbeitungssystem. Dieser Zugriff wird erstmals für zwölf Monate kostenlos gewährt. Anschliessend verlängert sich dieser Zugriff automatisch für jeweils drei Monate. Dabei fallen Gebühren von jeweils 10% des jeweiligen Überwachungstyps an. Bis zum rechtskräftigen Entscheid beziehungsweise bis zum Abschluss der Operation, der Notsuche oder der Fahndung steht ihnen der Zugriff mit sämtlichen Bearbeitungsmerkmalen zur Verfügung, sofern die anordnende Behörde nicht anordnet, dass die Daten über einen längeren Zeitraum mit verminderten Bearbei-