Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten

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zuständigen Behörden dies nur beschränkt beeinflussen können. Dieser Anreiz fehlt im bisherigen Recht vollständig.

1.1.2. Gebühren für die längere Aufbewahrung der Überwachungsdaten

Der Dienst ÜPF wird in Artikel 11 BÜPF neu mit der Aufgabe betraut, Daten aus der Überwachung von Post- und Fernmeldedienstleistungen über Jahrzehnte zu speichern, zu pflegen und den zuständigen Behörden jederzeit zur Verfügung zu stellen. Damit erfolgt eine Abkehr von der bisherigen Regelung in Artikel 10 der Verordnung über die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs vom 31. Oktober 20015 (VÜPF), nach welcher der Dienst ÜPF die Überwachungsdaten zu löschen hatte, nachdem er sie den Behörden nach Artikel 8 Absatz 3 oder 4 VÜPF vom 31. Oktober 2001 übergeben hatte, spätestens aber drei Monate nach der Einstellung der Überwachung. Anstelle der Übergabe der Daten auf einem Datenträger (CD/DVD) an die mit dem Verfahren betraute Strafbehörde sollen die Daten beim Dienst ÜPF neu zentral im Verarbeitungssystem elektronisch aufbewahrt und den Strafbehörden bei Bedarf bis zum Ablauf der Verjährungsfrist zur Verfügung gehalten werden.

Am bisherigen Prinzip der pauschalisierten Gebührenerhebung und Entschädigung muss aus Effizienz- und Rechtssicherheitsgründen aber dennoch festgehalten werden. Die Bestimmung geht davon aus, dass Leistungen pro Überwachungsfall erbracht und geschuldet sind. Verlängerungen von Echtzeitüberwachungen, Verlängerungen von Vorhaltefristen wie auch die erneute Nutzung von langzeitarchivierten Daten werden aber gesondert verrechnet. Es fallen hier Gebühren für die einzelnen Überwachungsmassnahmen an, da in jedem Einzelfall die Nutzung des Verarbeitungssystems individuell gestaltet wird. Die Speicherarten und die Art des Speichers variieren, je nachdem wann und wie verlängert wird. Auch die administrativen Aufwände rund um die Überwachungen fallen bei jeder Verlängerung erneut an. Die für die Archivierung zu erhebende Gebühr kann erst, nachdem eine entsprechende technische Lösung gefunden wurde, festgelegt werden. Eine Teilrevision der Gebührenverordnung ist zu gegebener Zeit vorzusehen. Die Kosten dieser Archivierung sind noch nicht in den Gebühren eingerechnet.

1.1.3. Gebühr für die Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbe-

reitschaft

Artikel 33 Absatz 4 BÜPF verpflichtet die Mitwirkungspflichtigen, dem Dienst ÜPF eine Gebühr für die gemäss Artikel 33 Absatz 1 BÜPF erbrachte Überprüfung der Auskunfts- und Überwachungsbereitschaft zu entrichten. Dementsprechend werden in der vorliegenden Verordnung pauschalisierte Gebühren für diese neue Dienstleistung des Dienstes ÜPF vorgesehen.

5 SR 780.11