Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten

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involvierten Mitwirkungspflichtigen benötigt, kann der Dienst ÜPF zu Rate gezogen werden.

Wie schnell ersichtlich wird, steigen die Gebühren generell um einen gewichtigen Faktor an. Dieser Anstieg setzt sich aus verschiedenen Faktoren zusammen. Die Strafverfolgung ist und bleibt Aufgabe der Kantone und die Bundesverwaltung muss die eigenen Aufwendungen für diese im Rahmen halten. Der Bundesrat sowie die Eidgenössische Finanzkommission haben sich klar zu diesem Punkt geäussert und verlangen, dass der Dienst ÜPF seinen Kostendeckungsgrad anheben muss. Unter Berücksichtigung der steigenden Betriebskosten des Dienstes ÜPF, sowie der in Zukunft weiter steigenden Betriebskosten auf Grund des Programms FMÜ, müssen die Gebühren angehoben werden.

Gerade der Ausbau des Verarbeitungssystems im Rahmen des Programms FMÜ erhöht die Betriebskosten des Dienstes ÜPF. Speicherplatz und Aufwände müssen auch weiterverrechnet werden.

All diese Punkte führen zu einer generellen, sichtlich gewichtigen Erhöhung der Gebühren. Nachfolgend wird auf sämtliche Auftragsgruppen eingegangen und erläutert, wie sich die Kosten gegenüber der alten Gebührenverordnung verändert haben, beziehungsweise welche Überlegungen bei neuen Überwachungstypen gemacht wurden. Die Auftragsgruppe Fahndung unterscheiden sich insofern von Notsuchen, dass für Fahndungen keine speziellen Überwachungstypen geschaffen wurden. Bei einer Fahndung können alle Überwachungstypen gemäss Artikel 68 VÜPF angeordnet werden und die Kosten werden analog zum gewählten Überwachungstyp be- und verrechnet.

3.1. Auskunft

Der Dienst ÜPF hat bisher im Rahmen der Auskünfte lediglich eine kleine Gebühr erhoben und den Mitwirkungspflichtigen eine Entschädigung ausbezahlt. Diese Gebühr wird punktuell erhöht. Dies aus zweierlei Gründen: Einerseits soll wie oben ausgeführt der Kostendeckungsgrad des Dienstes ÜPF verbessert werden, anderseits muss die verwendete Infrastruktur des Dienstes ÜPF stetig verbessert und damit den Strafverfolgungsbehörden wesentlich effizientere Tools zur Verfügung gestellt werden. Artikel 23 Absatz 3 BÜPF gibt dem Bundesrat zwar die Möglichkeit eine kostenlose Datenlieferung vorzusehen, davon wird aber abgesehen. Da es die bisherigen technisch-administrativen Auskünfte nicht mehr gibt und alles in eine Kategorie fällt, müssen neue Lösungen beschafft und organisatorische Anpassungen vorgenommen werden.

3.2. Echtzeitüberwachung

Bei den Echtzeitüberwachungen bestand eine grosse Differenz zwischen der Überwachung von Telefondaten und der Überwachung von Netzzugängen. Diese stehen nun auf einer Stufe und für jede Überwachungsmassnahme gibt