Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten
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1.1.4. Gebühren für andere Dienstleistungen des Dienstes ÜPF
Die bisherige GebV-ÜPF ermöglicht dem Dienst ÜPF in Artikel 4 zwar, Gebühren für Dienstleistungen zu erheben, für die keine Pauschale gilt, hält aber in Artikel 1 fest, dass als Dienstleistungen einzig Überwachungsmassnahmen und Auskünfte gelten. Die vorliegende Verordnung begrenzt den Begriff Dienstleistung nicht nur auf Überwachungsmassnahmen und Auskünfte, sondern lässt auch andere Dienstleistungen des Dienstes ÜPF als gebührenverursachenden Aufwand zu. So können neu zum Beispiel auch für Schulungen Gebühren erhoben werden.
2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1. 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Ziel der vorliegenden Verordnung ist, die in Artikel 38 Absatz 4 BÜPF festgelegten Grundsätze zur Erhebung von Gebühren und zur Entrichtung von Entschädigungen auszuführen.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Artikel 2 hält wie nach bisherigem Recht fest, dass die Allgemeine Gebührenverordnung zur Anwendung kommt, sofern die vorliegende Verordnung nicht entsprechende Bestimmungen vorsieht.
Art. 3 Höhe der Gebühren und Entschädigungen
Diese Bestimmung legt die Grundzüge der Gebührenerhebung fest. Die Gebühren und Entschädigungen sind wie in Artikel 5 Absatz 1 der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20046 (AllgGebV) vorgesehen, pauschal festgelegt und befinden sich wie nach bisherigem Recht im Anhang der vorliegenden Verordnung (Absatz 1). Die durch die anordnende Behörde zu entrichtende Gebühr setzt sich aus der Gebühr des Dienstes ÜPF sowie der Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen zusammen. Falls die entsprechende Massnahme durch den Dienst ÜPF oder durch von ihm beauftragte Dritte umgesetzt wird, fällt die hierfür vorgesehene Entschädigung an die Mitwirkungspflichtigen dem Dienst ÜPF zu.
Absatz 2 verankert wie nach bisherigem Recht das Prinzip, dass Gebühren und Entschädigungen auch dann geschuldet sind, wenn eine angeordnete und durchgeführte Überwachungsmassnahme nicht genehmigt wurde oder