Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten

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der erhoffte Ermittlungserfolg ausgeblieben ist, da beides für das Entstehen der Aufwände und Kosten weitgehend irrelevant ist.

Absatz 3 ist neu und hält die bisher geltende Praxis bezüglich der Bezahlung der Gebühren und Entschädigungen bei nicht sofort durchführbaren Überwachungen und beantwortbaren Auskünften infolge technischer Probleme verbindlich fest. Diese Regelung soll Missverständnisse vorbeugen, indem sie ganz klar festlegt, dass Gebühren und Entschädigungen auch dann geschuldet sind, wenn die Daten infolge technischer Probleme (seitens Mitwirkungspflichtigen oder seitens Dienst ÜPF) nur verzögert oder lückenhaft übermittelt werden.

Absatz 4 ist neu und erläutert, dass die jeweiligen Gebühren und Entschädigungen bei einer Überwachungsmassnahme oder auch bei einer Anfrage auf Auskunft mehrfach anfallen können. Muss zum Beispiel im Rahmen einer Geräteüberwachung eine Echtzeitüberwachung bei mehreren Mitwirkungspflichtigen durchgeführt werden, fallen einmal die Gebühr für den Dienst ÜPF und mehrere Male die Entschädigungen für die Mitwirkungspflichtigen an. Bei den Auskünften ist es so, dass eine Anfrage an eine oder mehrere Mitwirkungspflichtige gestellt wird, welche mehrere Antworten generieren kann. In diesen Fällen fallen die Gebühren und Entschädigungen pro erhaltene Antwort an. Stellt ein Anfragesteller eine Anfrage, welche die von ihm definierte maximale Anzahl der Auskünfte übersteigt, kann er die Anfrage nach Erhalt einer Meldung über die Anzahl der Auskünfte stoppen. In diesem Falle ist die Auskunft über die Anzahl der Treffer als eine Auskunft zu werten und wird dementsprechend in Rechnung gestellt.

Art. 4 Annullation

Diese Bestimmung verweist auf Artikel 15 der Verordnung des EJPD vom xx.xx.xxxx7 über die Durchführung der Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VD-ÜPF), der die Annullierung von Überwachungsaufträgen regelt. Bei einer Annullation eines Überwachungsauftrags werden weder Gebühren erhoben, noch Entschädigungen entrichtet.

Art. 5 Rechnungsstellung

Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 5. Während nach bisherigem Recht erst nach Abschaltung einer Überwachungsmassnahme, beziehungsweise nach Abschluss eines Auftrages, Rechnung zu stellen war, sieht Absatz 1 neu vor, dass der Dienst ÜPF der anordnenden Behörde bereits nach der Übermittlung eines Auftrages Rechnung für die eigenen Dienstleistungen sowie für jene der involvierten Mitwirkungspflichtigen stellen kann. Durch eine möglichst zeitnahe Rechnungsstellung wird die Absicht verfolgt, den entsprechenden Prozess zu vereinfa-

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