Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten

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Am Konstrukt der bisherigen GebV-ÜPF wird damit weiterhin festgehalten. So wird das Prinzip der pauschalisierten Gebührenerhebung und Entschädigung beibehalten. Die Strafbehörden müssen für die bezogenen Dienstleistungen weiterhin Gebühren entrichten und die Mitwirkungspflichtigen werden entsprechend entschädigt.

Der Aufbau der vorliegenden Verordnung folgt der Trennung zwischen allgemeinen Bestimmungen, Gebühren, Entschädigungen und Schlussbestimmungen. Die einzelnen Gebühren und Entschädigungen werden im Anhang der Verordnung beschrieben.

1.1. Einzelne Anpassungen

Der Bundesrat sieht mit den Investitionen im Rahmen des Programms FMÜ vor, das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF an die technischen Entwicklungen der letzten Jahre und an die Anforderungen künftiger Technologien anzupassen. Die Gesamtinvestitionen betragen 112 Millionen Franken, wovon rund 83 Millionen für das Verarbeitungssystem des Dienstes ÜPF vorgesehen sind.

2015 betrug das Defizit des Dienstes ÜPF rund 13,4 Millionen Franken. Der Kostendeckungsgrad betrug 50%4. Im Hinblick auf die Sparbemühungen des Bundes muss auch hier Gegensteuer gegeben werden. Angesichts des tiefen Kostendeckungsgrades ist eine Gebührenerhöhung unausweichlich. Das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip bleibt dabei gewahrt. Die bisherige Festlegung der einzelnen Gebühren hat sich zudem – trotz vereinzelter Kritik – in der Praxis bewährt. Sie sollen zwar wie dargelegt erhöht, aber die bestehende Relation der Höhe der Gebühren untereinander soll möglichst beibehalten werden. Punktuell werden, wo nötig, Korrekturen gemacht und begründet.

Die Erhöhung der Gebühren wird nur auf dem Gebührenanteil des Dienstes ÜPF bei den bereits nach altem Recht bestehenden Überwachungstypen vorgenommen. Die Gebühren von neuen Überwachungstypen lehnen sich an vergleichbare bestehende Typen an.

Für den Anstieg der Gebühren sind, wie einleitend erwähnt, einerseits die Investitionen in den Ausbau und den Betrieb des Verarbeitungssystems zur Fernmeldeüberwachung im Rahmen des Programms FMÜ verantwortlich. Andererseits sind die höheren Kosten auch eine Folge der neu hinzukommenden Aufgaben des Dienstes ÜPF (bspw. Schulungen der Systemnutzer, der Aufsichts- und Straffunktion, den zusätzlichen Aufgaben bei der Umset-

4 Seit 2017 werden verschiedene Anpassungen bei der Rechnungslegung und Budgetierung gemäss den International Public Sector Accounting Standards (IPSAS) vorgenommen. Diese Optimierungen des Rechnungsmodells führen dazu, dass sich kleinere Differenzen im Finanzierungsergebnis für die Rechnung 2015 ergeben.