Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten

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zung von Überwachungsmassnahmen sowie beim Betrieb der Langzeitdatenspeicherung etc.). Die Erhöhung der Gebühren trifft im Übrigen nicht nur die Kantone, sondern auch den Bund. So müssen die Strafverfolgungsbehörden der Bundesverwaltung (wie fedpol, BA) sowie der Nachrichtendienst des Bundes dieselben Gebühren für die Anordnung von Auskünften und Überwachungsmassnahmen bezahlen wie die Kantone.

Anzumerken ist, dass die Kosten der Überwachungsmassnahmen lediglich einen Teil der Verfahrenskosten darstellen. So kann der Betrag, den die anordnende Behörde dem Dienst als Gebühr bezahlt, als Verfahrenskosten beziehungsweise als Auslagen ganz oder teilweise Dritten, insbesondere der beschuldigten oder verurteilten Person, auferlegt werden (Art. 422, 425 und 426 StPO).

Die Höhe der Entschädigungen an die Post-und Fernmeldedienstanbieterinnen wird belassen.

1.1.1. Zeitlich abhängige Gebühren für Leistungen des Dienstes ÜPF

Neu sollen die Gebühren für die Leistungen des Dienstes ÜPF zu einem gewissen Teil abhängig von der konkreten Dauer der Überwachung sein. Die Gebühren für die Leistungen des Dienstes ÜPF werden aus den folgenden Teilen zusammengesetzt:

- einem Grundbetrag für die Einrichtung der Überwachung, das heisst die administrativen und technischen Aufwände zur Erfassung des Auftrags und der Beauftragung der Mitwirkungspflichtigen;

- die auf die einzelne Überwachungsmassnahme pauschal umgeschlagenen Gemeinkosten für die Verarbeitung und Speicherung der Überwachungsdaten im Verarbeitungssystem, wobei diese neu nur für die ersten drei Monate gelten; und

- einer Gebühr, die bei jeder Verlängerung der Überwachungsmassnahme zu erheben ist.

Damit wird einerseits dem Verursacherprinzip und andererseits dem Grundrechtschutz, insbesondere dem Datenschutz Rechnung getragen. Nach dem Verursacherprinzip sollen nämlich die anfallenden Kosten verursachergerecht verteilt werden können. Länger dauernde Überwachungen bedeuten eine längere Inanspruchnahme des Speicherplatzes des Verarbeitungssystems, was entsprechend mit höheren Kosten verbunden ist. Diese zeitabhängigen Kosten für die Speicherung und Verarbeitung im Verarbeitungssystem werden mit dem neuen Aufbau der GebV-ÜPF verursachergerecht in Rechnung gestellt. Den Strafverfolgungsbehörden wird damit auch ein finanzieller und aus Datenschutzoptik erwünschter Anreiz geschaffen, nicht mehr zwingend benötigte Überwachungsmassnahmen zu beenden, auch wenn die