Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten
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chen. In der Praxis wird die Rechnung aber nicht sofort nach der Beauftragung gestellt, sondern zumindest der Eingang der Ausführungsbestätigung seitens der Mitwirkungspflichtigen abgewartet. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass die Möglichkeit von Vorauszahlungen wie nach bisherigem Recht nicht mehr vorgesehen ist.
Gemäss Absatz 2 ist der Zeitpunkt der Ausführungsbestätigung beziehungsweise der Auskunfterteilung ausschlaggebend für die Fristberechnung der Rechnungsstellung der Mitwirkungspfichtigen an den Dienst ÜPF. Die neue Regelung soll nun diesbezüglich Klarheit schaffen und die Eingabefrist der Rechnungen vereinheitlichen. Dadurch soll der zusätzliche Aufwand vermieden werden, der bisher durch zeitlich stark variierende Eingaben entstand.
Absatz 3 sieht wie nach bisherigem Recht vor, dass die Mitwirkungspflichtigen für die vom Dienst ÜPF erhaltenen Aufträge eines Kalendermonats bis zum fünften Arbeitstag des Folgemonats eine detaillierte Rechnung zu erstellen haben.
Absatz 4 ist neu und übernimmt die bisher im Gesetz enthaltene Bestimmung, dass wenn an einem Überwachungsauftrag mehrere Mitwirkungspflichtige beteiligt sind, die Entschädigung nur an eine, nämlich die beauftragte Mitwirkungspflichtige zu entrichten ist. Es ist dann an den beteiligten Mitwirkungspflichtigen darüber zu befinden, wie sie die Entschädigung untereinander aufteilen. Dies ist nicht zu vergleichen mit dem Fall, dass eine Geräteüberwachung an mehrere Mitwirkungspflichtige beauftragt werden muss.
Absatz 5 auferlegt dem Dienst ÜPF die Pflicht, die Form, den Inhalt sowie den Übertragungsweg der Rechnungsstellung verbindlich festzulegen. Damit wird verhindert, dass undefinierte Inhalte beziehungsweise unterschiedliche Formate und Übermittlungswege benutzt werden. Dies vereinfacht die automatisierte Rechnungsstellung und spart Ressourcen. Vorlagen zur Rechnungsstellung werden den Mitwirkungspflichtigen bei Bedarf vom Dienst ÜPF zur Verfügung gestellt. Entsprechende Vorlagen beziehungsweise Erklärungen zur Vorgehensweise können beim Dienst ÜPF bezogen werden.
Art. 6 Zusätzliche Fallpauschale für Dienstleistungen ausserhalb der
Normalarbeitszeit
Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen Artikel 3.
Absatz 1 legt fest, dass weiterhin jedes Mal die Fallpauschale anfällt, wenn eine involvierte Partei, welche nicht zu den Strafverfolgungsbehörden gehört, einen Arbeitseinsatz leistet. Wird der Dienst ÜPF und eine oder mehrere Mitwirkungspflichtige ausserhalb der Normalarbeitszeit mehrmals beauftragt, fällt pro Arbeitseinsatz für jede involvierte Partei die entsprechende Fallpauschale an. Ist an der Ausführung einer Überwachungsmassnahme nur eine Mitwirkungspflichtige beteiligt, wird die Fallpauschale wie nach bishe-