Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten

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es eine Version, bei welcher die Inhalte nicht überwacht werden, sondern lediglich die Randdaten. Diese Randdatenüberwachungen sind bedeutend billiger. Die Echtzeitüberwachung der Inhalte und der Randdaten von Netzzugängen steht wie bereits früher etwas für sich. Es muss mit grossen Datenmengen gerechnet werden, welche hier generiert werden.

3.3. Rückwirkende Überwachung

Bei den rückwirkenden Überwachungen wurden die Entschädigungen für die Mitwirkungspflichtigen einander angeglichen, was für gewisse Überwachungstypen neu höhere Entschädigungen ergibt. Die Kosten des Antennensuchlaufes wurden angepasst, so dass der Initialaufwand für einen Antennensuchlauf erstmal höher ist als bisher. Müssen aber mehrere Zellen ausgewertet werden, wird sich dies für die Strafverfolgungsbehörden rechnen, da zusätzliche Zellen billiger sind als in der alten Gebührenverordnung. Es muss hier beachtet werden, dass der Dienst ÜPF im Rahmen von Antennensuchläufen, abgesehen von der Vorbereitung, überhaupt nicht für seine Aufwendungen entschädigt wurde. Oft entstanden aber grosse Aufwendungen für den Dienst ÜPF und diese werden neu berücksichtigt. Auch ist die Zeitbeschränkung auf zwei Stunden pro Antennensuchlauf, welche bis anhing in den Organisatorischen und Administrativen Richtlinien (OAR) geregelt war, nun im Anhang der Gebührenverordnung verankert.

3.4. Notsuche

Da die Notsuche ein zentrales Element zur Lebensrettung sein kann und nur in Fällen genutzt werden darf, wo Leib und Leben eines Menschen gefährdet sind, stellt der Dienst ÜPF lediglich eine geringe Gebühr zur Deckung seiner Aufwände in Rechnung. Die Fallpauschale für Dienstleistungen ausserhalb der Normalarbeitszeit fällt für den Dienst ÜPF ebenfalls an. Die Entschädigungen für die Mitwirkungspflichtigen wurden bei den Notsuchen ebenfalls nur leicht erhöht. Es sollen gewisse Aufwendungen entschädigt, allerdings keine grossen Erträge mit den Notsuchen generiert werden. Es ist zudem zu beachten, dass die Mitwirkungspflichtigen bei einer Notsuche neu mehr Aufwand haben, da die Notsuchen mehrere Überwachungstypen vereinen (Netzzugang und Telefoniedienste).

3.5. Postüberwachung

Bei den Postüberwachungen wurde lediglich anhand der generellen Bemerkungen die Gebühr für den Dienst ÜPF erhöht.