Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/22: Entwürfe der Ausführungserlasse zum totalrevidierten Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs · 16 Seiten

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che Entschädigung übersteigt, der Mitwirkungspflichtigen in Rechnung (Bst. c). Wird der Auftrag komplett durch den Dienst ÜPF durchgeführt, werden der anordnenden Behörde sowohl die Gebühr wie auch die Entschädigung in Rechnung gestellt. Es wird allerdings keiner Mitwirkungspflichtigen etwas ausbezahlt, da der Dienst ÜPF anstelle einer Mitwirkungspflichtigen Mehrarbeit geleistet hat, welche die reine Gebühr übersteigt (Bst. d).

Art. 16 Entschädigungen

Artikel 16 regelt die Fälle, in denen keine Entschädigungen ausgerichtet werden. Eine Entschädigung wird nicht ausgerichtet für Testschaltungen, die der Dienst ÜPF benötigt, da er für den Betrieb des Verarbeitungssystems zuständig ist (Bst. a). Dies gilt nicht für Testschaltungen die gemäss Artikel 8 von den Strafverfolgungsbehörden angeordnet werden. Wenn der Dienst ÜPF Auskünfte und Überwachungen selber durchführt oder durch einen Dritten durchführen lässt (beispielsweise Art. 26 Abs. 2 Bst. b, Art. 27 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1, Art. 29 Abs. 1 und Art. 34 Abs. 1 BÜPF), wird ebenfalls keine Entschädigung an die Mitwirkungspflichtige ausgerichtet (Bst. b). Die Entschädigung wird von der anordnende Behörde eingefordert und gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe d dem Dienst ÜPF überlassen, da dieser die Arbeit für die Mitwirkungspflichtige erledigt hat.

Art. 17 Entschädigungen für nicht aufgeführte Dienstleistungen

Diese Bestimmung entspricht dem bisherigen Artikel 4a und hält fest, dass die Entschädigung für Dienstleistungen, für die keine Pauschale gilt, nach Zeitaufwand berechnet wird. Der Dienst ÜPF berücksichtigt die detaillierte Abrechnung nach Absatz 2, kann jedoch Kürzungen vorsehen. (Abs. 1). Die Mitwirkungspflichtigen müssen vorab ihren Zeitaufwand grob schätzen und später auf die Viertelstunde genau ausweisen und auch angeben für welche Tätigkeit der Zeitaufwand geleistet wurde (Abs. 2). Der Personalaufwand wird nach den Vorgaben des Dienstes ÜPF beglichen. Die Entschädigung für nicht aufgeführte Dienstleistungen ist von der anordnenden Behörde als Teil der Gebühr zu decken (Abs. 3).

2.4. 4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts

Diese Verordnung ersetzt die Verordnung vom 7. April 2004 über die Gebühren und Entschädigungen für die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs.