Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Dem Parlament wird im Rahmen dieser Botschaft eine zweite Vorlage vorgelegt. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum (im Folgenden: BGB) ist ein regionalpolitisches Instrument aus den 1970er-Jahren zur Förderung des Gewerbes im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum. Seit der Einführung der Neuen Regionalpolitik des Bundes 2008 verweist der Geltungsperimeter des BGB auf jenen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik. Daneben fördert der Bund das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen mit dem Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, womit die KMU-Finanzierung in der ganzen Schweiz erleichtert wird. Das Angebot des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens hat zu einem starken Rückgang des Bürgschaftsvolumens beim BGB geführt. Als regionalpolitisches Instrument hat das BGB keine Bedeutung mehr.
Beim Vollzug des BGB spielte die Zentralstelle für das gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz (GBZ) eine wichtige Rolle. Sowohl im BGB wie auch in der zugehörigen Verordnung wird explizit die GBZ für verschiedene Vollzugsaufgaben genannt. Angesichts der oben erwähnten Entwicklungen des Bürgschaftswesens hat die GBZ ihre eigene Auflösung beschlossen. Die reguläre Geschäftstätigkeit wurde per Ende 2016 eingestellt. Das bestehende BGB kann somit ohne Gesetzesänderung nicht mehr ordentlich vollzogen werden. Der Bundesrat beantragt dem Parlament, das BGB ersatzlos aufzuheben.
Inhalt der zwei Vorlagen
Der vorliegende Bericht befasst sich mit der Änderung eines Bundesgesetzes und mit der Aufhebung eines Bundesgesetzes.
Die erste Vorlage betrifft das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen. Die Gesetzesrevision bezieht sich schwergewichtig auf folgende drei Punkte:
o Erhöhung der Bürgschaftslimite von 500 000 auf 1 Million Franken (Art. 6) o Anpassung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 2)
o Kürzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes bei Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter oder Eigentümer (Art. 7)
Mit der zweiten Vorlage wird das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum infolge der Liquidation des Vollzugsorgans GBZ aufgehoben. Die laufenden Bürgschaftsgeschäfte und Zinskostenbeitragsgeschäfte werden bis zu deren ordentlichen Abschluss weitergeführt.