Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Die Aufhebung des BGB wurde angesichts der Entwicklung im Bürgschaftswesen in den vergangenen Jahren bereits angedacht. Auslöser für die Vorlage zum jetzigen Zeitpunkt ist der Liquidationsbeschluss der GBZ, verbunden mit dessen raschen Umsetzung.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
5.1.1 Verfassungsmässigkeit
Die Änderungen der Erlasse stützen sich wie diese selber auf Artikel 103 der Bundesverfassung15, welcher dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Strukturpolitik gibt.
5.1.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage hat keinen Einfluss auf die Vereinbarkeit des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz.
WTO-Übereinkommen
Das gewerbeorientierte Bürgschaftswesen ist eine spezifische Subvention und unterliegt somit dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen (ASCM)16. Da die Finanzhilfen von bescheidener Höhe sind, handelt es sich aber mangels schädlicher Wirkung auf das Ausland im Sinn der Artikel 5 und 6 ASCM nicht um anfechtbare Subventionen. Das Bürgschaftswesen wird im WTO-Sekretariatsbericht17 zwar jeweils erwähnt.
Verpflichtungen gegenüber der Europäischen Union
Das Instrument des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens ist mit den Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der Europäischen Union (EU), insbesondere mit Artikel 23 Absatz 1 iii des Abkommens vom 22. Juli 197218 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen von 1972) vereinbar. Gemäss Artikel 23 Absatz 1 iii ist jede staatliche Beihilfe, die den Wettbewerb durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige verfälscht oder zu verfälschen droht, unvereinbar mit dem guten Funktionieren des Abkommens. Mit dieser Bestimmung soll verhindert werden, dass wirtschaftliche Begünstigungen Unternehmen einen Wettbewerbsvorteil verschaffen, durch den diese ihren Export erhöhen könnten. Da die Finanzhilfen aus Bürgschaftsverpflichtungen von bescheidener Höhe sind, ist nicht davon auszugehen, dass sie eine Verfälschung des Wettbewerbs verursachen. Zudem bestehen in den EU-Mitgliedstaaten analoge Systeme zur Unterstützung der KMU. Daher ist die Vereinbarkeit mit dem Freihandelsabkommen von 1972 gewährleistet.
15SR 101
16SR 0.632.20 Anhang 1A.13
17WTO (2013): Trade Policy Review: Switzerland and Liechtenstein, 19. März 2013.