Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Mitnahmeeffekte bei diesem Instrument als insgesamt klein eingeschätzt werden. KMU nutzen Bürgschaften meist nur dann, wenn sonst keine Finanzierung gewährt würde. Die Risikoprämie trägt somit zur Kreditmarktsubsidiarität des Bürgschaftswesens bei und soll auch in Zukunft diesen Beitrag leisten.
Die Anpassung hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen für den Bund.
Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen
Wie bereits im Artikel 1 Absatz 1 wird auch hier neu eingefügt, dass ausschliesslich leistungs- und entwicklungsfähige Klein- und Mittelbetrieben, welche in der Schweiz angesiedelt sind, vom Instrument profitieren können. Damit wird die bisherige Praxis im Gesetz übernommen, die vorsieht, dass Bürgschaften nur an Betriebe, die in der Schweiz angesiedelt sind, gewährt werden. Das Bürgschaftswesen bleibt somit auf Betriebe in der Schweiz ausgerichtet. Diese Präzisierung des Gesetzes wurde zur erhöhten Rechtsklarheit vorgenommen, weil es in der Vergangenheit vereinzelte Bürgschaftsanfragen aus dem Ausland gab.
Zudem wird analog zu Artikel 1 das Wort „Darlehen“ mit „Kredite“ ersetzt, weil ein Darlehen eine Unterform eines Kredits ist, welche den Kontokorrentkredit nicht beinhaltet. Bürgschaften werden häufig für Kontokorrentkredite gewährt. Diese Wortsubstitution wird konsequent bei jeder Bestimmung des Gesetzes durchgeführt.
Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
Abs. 1
Bst. c
In Analogie zu den Erläuterungen des Artikels 1 wird auch hier das Wort „Darlehensgeber“ mit „Kreditgeber“ ersetzt, weil ein Darlehen eine Unterform eines Kredits ist, welche den Kontokorrentkredit nicht beinhaltet. Bürgschaften werden häufig für Kontokorrentkredite gewährt.
Art. 6 Bürgschaftslimite und Verlustbeitrag des Bundes
Um die Bedeutung der Festlegung der Bürgschaftslimite gemäss Motion Comte hervorzuheben, soll einerseits die Bürgschaftslimite in den Titel des Artikels Eingang finden und anderseits in einem eigenen Absatz stehen.
Abs. 1
Mit der Änderung wird die von der Motion Comte verlangte Anpassung der Bürgschaftslimite umgesetzt. Neu können Bürgschaften bis zu 1 Million Franken gewährt werden. Zudem wird die bisherige Formulierung sprachlich präzisiert.
Diese Änderung hat finanzielle Auswirkungen für den Bund. Für Details siehe Ziffer 3.1.1 „Auswirkungen auf den Bund“.
Abs. 2
Der Bund übernimmt weiterhin 65 Prozent der Bürgschaftsverluste bei Bürgschaften nach diesem Gesetz, welche den Betrag von 1 Million Franken nicht überschreiten. Der Bund übernimmt keine Verluste bei Bürgschaften von über 1 Million Franken. Weiter wird die bisherige Formulierung sprachlich präzisiert.