Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlagen
1.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
1.1.1 Motion Comte (15.3792)
Die Motion Comte verlangt eine Erhöhung der Bürgschaftslimite auf 1 Million Franken. Sie wurde am 19. Juni 2015 von Ständerat Raphael Comte (Kt. NE) eingereicht. Der Bundesrat beantragte die Ablehnung der Motion, weil bei einem funktionierenden Kreditmarkt grundsätzlich von einem Ausbau staatlicher Interventionen abzusehen sei und Bürgschaften ein finanziell risikoreiches Instrument darstellen. Zusätzlich wurde seitens der Bürgschaftsorganisationen vereinzelt die Frage einer Rekapitalisierungsgarantie des Bundes für die Bürgschaftsorganisationen sowie eine Erhöhung des Verwaltungskostenbeitrages als Vorbedingung für eine Limitenerhöhung aufgeworfen. Dies würde jedoch einem grösseren Systemausbau gleichkommen, für den der Bundesrat zum heutigen Zeitpunkt unter der erwähnten Situation auf dem KMU-Kreditmarkt weder eine Veranlassung noch eine Notwendigkeit sieht. Der Ständerat hat die Motion am 16. September 2015 und der Nationalrat am 17. März 2016 angenommen.
Mit der Annahme der Motion wurde der Bundesrat beauftragt, eine Änderung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20061 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen vorzulegen, mit der die Interventionsgrenze dieser Organisationen von 500 000 Franken auf 1 Million Franken angehoben wird.
Mit der Revision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen beantragt der Bundesrat die Abschreibung der Motion Comte vom 19. Juni 2015 zur Erhöhung der Bürgschaftslimite von Bürgschaftsorganisationen zugunsten der KMU.
1.1.2 Beantragte Neuregelungen
Die Umsetzung der Motion Comte benötigt eine Anpassung der Regelung bezüglich der Bürgschaftslimite. Die Gesetzesrevision wird zudem zum Anlass genommen, um weitere Anpassungen vorzunehmen.
Konkret bezieht sich die Gesetzesrevision schwergewichtig auf folgende drei
Punkte:
- Erhöhung der Bürgschaftslimite von 500 000 auf 1 Million Franken (Art. 6)
- Anpassung des Subsidiaritätsprinzips (Art. 2)
- Kürzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes bei Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafter oder Eigentümer (Art. 7)