Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten

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Abs. 3

Diese Änderung ist bedingt durch die beantragte Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum. Siehe Erläuterungen in Ziffer 2.2.

Art. 7 Verwaltungskosten

Der Artikel umfasst neu zwei Absätze. Im ersten Absatz wird die bisherige Bestimmung überarbeitet, während der zweite Absatz sich mit einer der drei materiellen Änderungen dieser Gesetzesrevision befasst, der Kürzung des Verwaltungskostenbeitrags des Bundes, wenn die betreffende Organisation den Reinertrags den Genossenschafterinnen und Genossenschaftern oder Eigentümerinnen und Eigentümer verteilt.

Abs. 1

Die Änderung im ersten Absatz formalisiert die bisherige Praxis und hat keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Der Bund hat sich bereits bisher unabhängig von allfälligen Kostenbeteiligungen der Kantone oder von den übrigen Finanzierungsmöglichkeiten der Organisationen an den Verwaltungskosten der Bürgschaftsorganisationen beteiligt. Die kantonalen Beiträge spielen neben dem Bundesbeitrag eine wichtige Rolle für das gute Funktionieren des Bürgschaftswesens und dessen lokale Verankerung. Im Jahr 2015 beliefen sich die kantonalen Beiträge an die Bürgschaftsorganisationen gesamthaft auf 1,4 Millionen Franken. Der jährliche Verwaltungskostenbeitrag des Bundes an die Bürgschaftsorganisationen von 3 Millionen Franken wurde 20056 von der Kommission für Wirtschaft und Abgabe (WAK) festgesetzt und ist seitdem Bestandteil der Finanzhilfeverträge7. Die Verteilung und Auszahlung der Verwaltungskostenbeiträge sind an ein Anreizsystem mit Zielen geknüpft. Dadurch werden auch Anreize zur Optimierung des Instrumentes geschaffen. Die Zielerreichung seitens der Bürgschaftsorganisationen setzt eine möglichst effiziente Ressourcenallokation voraus. Die Bundesmittel werden somit möglichst wirkungsvoll eingesetzt. Zudem werden mit leistungsabhängigen Zielen Anreize zur Produktivitätssteigerung gesetzt.

Ohne die beantragte Anpassung müsste der Bund zukünftig die Bürgschaftsgewährungskosten übernehmen, soweit sie nicht von der Bürgschaftsnehmerin oder vom Bürgschaftsnehmer (Risikoprämie) und den Kantonen gedeckt sind und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen. Diese strikte Umsetzung der bisherigen Regelung würde eine komplexe und aufwendige Kostenkontrolle benötigen sowie die Budgetierung für den Bund und die Bürgschaftsorganisationen erschweren. Eine reine Defizitdeckung, wie bisher vorgesehen, setzt keine Anreize für die Organisationen, die Kosten unter Kontrolle zu halten und beinhaltet ausserdem keinen Anreiz zum sorgfältigen Umgang mit Bundesgeldern. Weiter müssten die Verwaltungskostenbeiträge im Falle von Reinerträgen entsprechend gekürzt werden. Eine Ausschüttung der

6 Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates zur parlamentarischen Initiative „Überprüfung und Stärkung des gewerblichen Bürgschaftswesens“, 15. November 2005

7 Verträge betreffend die Finanzhilfe und das politische Controlling, Reporting und Monitoring zwischen dem WBF und den vier anerkannten Bürgschaftsorganisationen 2016–2019