Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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3. Abschnitt: Verfahren und Rechtsschutz Art. 9 Anerkennung und Überwachung
1Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)31 anerkennt auf Gesuch hin Organisationen, welche die Voraussetzungen nach den Artikeln 3 und 4 erfüllen. Die Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden.
2Es überwacht die Einhaltung der Voraussetzungen und Auflagen. Die begünstigten Organisationen stellen dem WBF dazu die erforderlichen Informationen zur Verfügung.
3Das WBF kann einer Organisation die Anerkennung entziehen, wenn diese die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt.
Art. 10 Rechtschutz
Entscheide des WBF unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4. Abschnitt: Evaluation Art. 11
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Zweckmässigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit dieses Gesetzes.
5. Abschnitt: Schlussbestimmungen Art. 12 Vollzug
1Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
2Das WBF ist mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut. Es kann Aufgaben zum Vollzug dieses Gesetzes an Dritte delegieren.
3Die Übertragung von Vollzugsaufgaben erfolgt durch Leistungsaufträge.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
1Der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194932 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften wird aufgehoben.
2[Das nachstehende Gesetz wird] Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 25. Juni 197633 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten
Art. 10 Abs. 4
31 Ausdruck gemäss Ziff. I 37 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3655). Diese Änderung wurde im ganzen Text vorgenommen.
32 AS 1949 II 1657, 1968 101
33 SR 901.2