Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Bundesgesetz Entwurf über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
vom 6. Oktober 2006 (Stand am 15. Juli 2013) [Änderung vom …]
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung22,
nach Einsicht in [die Botschaft des Bundesrates vom ….23] den Bericht der
Kommission für Wirtschaft und Abgaben
des Nationalrates vom 15. November 200524
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 10. März 200625,
beschliesst:
[I
Das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200626 über die Finanzhilfen an die gewerbe-
orientierten Bürgschaftsorganisationen wird wie folgt geändert:]
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz [Zweck]
1Dieses Gesetz soll es leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben [in der Schweiz] erleichtern, [Bankkredite] Bankdarlehen aufzunehmen. Damit soll namentlich die Neugründung solcher Unternehmen gefördert werden.
2Zu diesem Zweck kann der Bund Organisationen des privaten Rechts, die Bürgschaften gewähren, Finanzhilfen ausrichten.
22 SR 101
23 BBl …
24 BBl 2006 2975
25 BBl 2006 3003
26 SR 951.25