Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom ….
Die Bestimmung sieht vor, dass für Bürgschaftsverträge, welche unter dem bisherigen Gesetz abgeschlossen wurden, weiterhin die alten rechtlichen Grundlagen gelten. Dies bedeutet, dass die neue Bürgschaftslimite von 1 Million Franken ausschliesslich auf neue Bürgschaftsverträge anwendbar ist. Es können allerdings mit denselben Bürgschaftsnehmerinnen und Bürgschaftsnehmern weitere Bürgschaftsverträge nach neuem Recht abgeschlossen werden, solange diese summiert mit den bestehenden Bürgschaften die neue Bürgschaftslimite von 1 Million Franken nicht überschreiten.
2.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum
2.2.1 Einziger Artikel
Der einzige Artikel besagt, dass das Bundesgesetz vom 25. Juni 19769 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum aufgehoben wird.
2.2.2 Übergangsbestimmungen
Mit der ersten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Bürgschaftsgeschäfte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch laufen, von den regionalen gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen, die gemäss BG über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen anerkannt sind, weitergeführt werden.
Mit der zweiten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass Zinskostenbeiträge, die bis zum Ende der ordentlichen Tätigkeit der GBZ am 31. Dezember 2016 zugesichert worden sind, vom SECO weiter ausgerichtet werden.
Mit der dritten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass der Bund die Verwaltungskosten der regionalen gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen gemäss den Bestimmungen des BGB übernimmt, soweit sie ihnen durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen.
Mit der vierten Übergangsbestimmung wird sichergestellt, dass der Bund die Verluste aus Bürgschaften gemäss den Bestimmungen des BGB trägt, soweit sie durch den Vollzug dieses Gesetzes entstehen.