Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten

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die Gesuche und unterbreitet sie dem SECO. Über Gesuche um Bürgschaftsgewährung entscheidet die GBZ. Sie schliesst mit der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Bürgschaftsvertrag ab. Über Gesuche um ZKB entscheidet das SECO; die GBZ zahlt der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller die ZKB zulasten des Bundes aus.

Angesichts der Veränderungen im Bürgschaftswesen in den vergangenen Jahren, namentlich der Verlagerung hin zum gewerbeorientierten Bürgschaftswesen, hat die GBZ an der ausserordentlichen GV vom 10. Mai 2016 ihre eigene Auflösung beschlossen. Die reguläre Geschäftstätigkeit wurde per Ende 2016 eingestellt und die Genossenschaft im ersten Semester 2017 liquidiert.

Ihre bisherige Funktion beim Vollzug des BGB wird die GBZ somit nicht mehr erfüllen.

1.2.2 Aufhebung des BGB

Die Aufhebung des BGB ist eine pragmatische Antwort auf die Entwicklungen im Bürgschaftswesen. Mit der Liquidation der GBZ entfällt der ordentliche Weg für die Einreichung neuer Gesuche um Finanzhilfen gemäss BGB. Das SECO hat die GBZ angewiesen, ab Liquidationsbeschluss keine neuen Gesuche mehr entgegenzunehmen. Die Weiterführung der laufenden Geschäfte wird durch eine Übergangsregelung sichergestellt.

Die GBZ wird geordnet liquidiert. Die Eventualverpflichtungen aus Bürgschaften und Risikosplittings werden den betroffenen gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen übergeben und die anhängenden Risiken abgegolten. Die noch laufenden Bürgschaftsgeschäfte (22 Geschäfte per Ende 2016) werden von den gewerbeorientierten Bürgschaftsorganisationen bis zu deren Auslaufen ordentlich weitergeführt.

Die noch laufenden Zinkostenbeitragsgeschäfte (25 Geschäfte per Ende 2016) werden zur administrativen Betreuung bis zu deren Auslaufen von der GBZ an das SECO zurückgegeben.