Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten

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2 Die Artikel im Einzelnen

2.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen

2.1.1 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 1 Zweck

Der Titel des Artikels wurde angepasst, damit er besser seinen Inhalt wiederspiegelt.

Abs. 1

Im Absatz 1 wird neu eingefügt, dass ausschliesslich leistungs- und entwicklungsfähigen Klein- und Mittelbetrieben, welche in der Schweiz angesiedelt sind, vom Instrument profitieren können. Damit wird die bisherige Praxis im Gesetz übernommen, die vorsieht, dass Bürgschaften nur an Betriebe, die in der Schweiz angesiedelt sind, gewährt werden. Das Bürgschaftswesen bleibt somit auf Betriebe in der Schweiz ausgerichtet. Diese Präzisierung des Gesetzes wurde zur erhöhten Rechtsklarheit vorgenommen, weil es in der Vergangenheit vereinzelte Bürgschaftsanfragen aus dem Ausland gab.

Zudem wird das Wort „Bankdarlehen“ durch „Bankkredite“ ersetzt, weil ein Darlehen eine Unterform eines Kredits ist, welche den Kontokorrentkredit nicht beinhaltet. Bürgschaften werden häufig für Kontokorrentkredite gewährt. Diese Wortsubstitution wird konsequent bei jeder Bestimmung des Gesetzes vorgenommen.

Art. 2 Förderungsgrundsätze

Bst. d

Das Subsidiaritätsprinzip wird in geringem Ausmass angepasst. Die Kantone besitzen die wirtschaftspolitische Kompetenz, Finanzierungsprogramme zugunsten von Unternehmen einzurichten. Sie nutzen diese Kompetenz meist und bieten eine grosse Vielfalt von Finanzierungsangeboten für Unternehmen und Start-ups an. Eine Überwachung aller vergleichbaren Anstrengungen der Kantone und die darauffolgende Abstimmung des Instrumentes erwiesen sich deshalb unrealisierbar. Im Rahmen des Berichtes in Erfüllung des Postulats Derder über „Rasch wachsende Jungunternehmen in der Schweiz“ (13.4237) wurde eine Befragung bei den Kantonen durchgeführt, mit dem Ziel, eine möglichst vollständige Übersicht der kantonalen Finanzierungsangebote für Unternehmen abbilden zu können. Die Resultate mit Stand am 1. Februar 2016 zeigen insgesamt 15 Kantone mit Fremdfinanzierungsangeboten sehr heterogener Natur. Davon werden in 9 Kantonen5 zur Unterstützung der Unternehmen Bürgschaftsinstrumente eingesetzt. Der Bund verfügt über keine Mittel die eidgenössischen und kantonalen Angebote aufeinander abzustimmen, wie dies im geltenden Wortlaut vorgesehen ist.

Aus diesen Gründen soll das Subsidiaritätsprinzip neu auf den Kreditmarkt ausgerichtet werden. Bei der Förderung soll u. a. darauf geachtet werden, dass das Angebot des gewerbeorientierten Bürgschaftswesens zur Ergänzung des Kreditmarktes dient. Die Risikoprämie, welche die Bürgschaftsorganisation den Bürgschaftsnehmenden auf den jährlich verbürgten Betrag verrechnet (seit 2007 1,25 %) stellt sicher, dass die

5 BS, GE, GL, JU, SH, TI, UR, VD, VS