Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 6 Bürgschaftsverluste [Bürgschaftslimite und Verlustbeitrag des Bundes]

1Es werden nur Verluste aus Bürgschaften bis zu 500 000 Franken gedeckt. Der Bund übernimmt 65 Prozent des Verlustes.[Anerkannte Organisationen können Bürg-

schaften im Sinne dieses Gesetzes bis 1 Million Franken eingehen.

2 Der Bund übernimmt 65% des Bürgschaftsverlustes an Bürgschaften im Sinne dieses Gesetzes.]

3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend die Verlustbeteiligung nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 197628 über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten sowie nach den Artikeln 71a–71d des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198229.

Art. 7 Verwaltungskosten

1Der Bund übernimmt die Kosten [beteiligt sich ergänzend zu den Kantonen an den Verwaltungskosten], welche den Organisationen durch Bürgschaftsgewährung entstehen[.], soweit sie nicht vom Bürgschaftsnehmer und den Kantonen gedeckt werden und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen.

2[Verteilt die Bürgschaftsorganisation den Reinertrag unter die Genossenschaf-

terinnen und Genossenschafter oder Eigentümerinnen und Eigentümer, so kürzt

der Bund die Beteiligung an den Verwaltungskosten der betroffenen Organisa-

tion in gleicher Höhe.]

Art. 8 Finanzierung

1Die Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss zeitlich befristete Rahmenkredite für:

a.30…

b. nachrangige Darlehen nach Artikel 5 Absatz 2.

2Das Volumen der Bürgschaften, welche von der Verlustdeckung nach Artikel 6 Absatz 1 [2] profitieren, darf netto 600 Millionen Franken nicht überschreiten.

3Die Mittel für Finanzhilfen zur Deckung absehbarer Bürgschaftsverluste sowie der Verwaltungskosten werden im Voranschlag eingestellt.

28 SR 901.2

29 SR 837.0

30 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 30. Sept. 2011, mit Wirkung seit 15. Juli 2013 (AS 2013 2283; BBl 2011 2337).