Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten

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1.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum

1.2.1 Ausgangslage

Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum2 (im Folgenden: BGB) ist ein regionalpolitisches Instrument aus den 1970er-Jahren zur Förderung des Gewerbes im Berggebiet. Seit der Einführung der Neuen Regionalpolitik des Bundes (NRP) 2008 verweist der Geltungsperimeter des BGB auf jenen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik3.

Volumenmässig hat das BGB stets eine bescheidene Rolle gespielt. Mit der Einführung der NRP hat es auch seine Bedeutung als regionalpolitisches Instrument weitgehend verloren. Als Folge des BG über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen, mit welchem der Bund die KMU-Finanzierung in der ganzen Schweiz erleichtert, hat die Gewährung von Bürgschaften aufgrund des BGB signifikant abgenommen.

In den letzten Jahren wurden die Finanzhilfen gemäss BGB kaum mehr nachgefragt. Sowohl bei den neuen Gesuchen um Bürgschaften wie auch bei jenen um Zinskostenbeiträge (ZKB) handelte es sich nur noch um Einzelfälle. Die folgenden Tabellen zeigen die Entwicklung des Bestandes an laufenden Bürgschafts- und Zinskostenbeitragsgeschäften per Ende jeden Jahres.

Entwicklung der Berghilfebürgschaften Entwicklung der Zinskostenbeiträge

Bestand am Jahresende Bestand Auszahlungen Jahr Jahr Anzahl Mio CHF Anzahl 1'000 CHF 2006 165 32.0 2006 67279

2007 151 29.0 2007 74192

2008 126 22.6 2008 69189

2009 106 19.5 2009 82278

2010 87 16.2 2010 74344

2011 68 10.8 2011 58221

2012 58 8.2 2012 45168

2013 48 5.9 2013 40149

2014 38 4.6 2014 40122

2015 26 3.7 2015 32118

2016 22 2.9 2016 25112

Beim Vollzug des BGB spielte die Zentralstelle für das Gewerbliche Bürgschaftswesen der Schweiz (GBZ) eine wichtige Rolle. Sowohl im BGB wie auch in der zugehörigen Verordnung über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen in Berggebieten4 wird explizit die GBZ für Vollzugsaufgaben genannt: Gesuche um Bürgschaftsgewährung und um ZKB sind bei der GBZ einzureichen. Die GBZ prüft

2 SR 901.2

3 SR 901.0

4 SR 901.21