Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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3.2.2 Auswirkungen auf die Kantone
Das BGB – und damit auch seine Aufhebung – hat weder finanzielle noch personelle Auswirkungen auf die Kantone.
3.2.3 Auswirkungen auf das Berggebiet und den weiteren ländlichen Raum
Das BGB hat seine ursprüngliche Bedeutung als regionalpolitisches Instrument vollkommen verloren. Unternehmen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum erfahren durch die Abschaffung des BGB keine spürbaren Nachteile.
3.2.4 Auswirkungen auf das Bürgschaftswesen
Mit dem gewerbeorientierten Bürgschaftswesen steht ein alternatives Instrument zur Verfügung, das bezüglich Bürgschaften mindestens gleichwertige Konditionen bietet und den Geltungsperimeter des BGB vollständig abdeckt. Im Falle der Erhöhung der Bürgschaftslimite werden sogar noch bessere Konditionen geboten. Das BGB kann ohne Verlust und Schaden für das Bürgschaftswesen aufgehoben werden.
Die Möglichkeit der Zusicherung neuer ZKB entfällt. Diese Finanzhilfe wurde nur wenig genutzt, namentlich weil die finanzielle Entlastung gering ist. Im aktuellen Zinsumfeld fällt sie besonders bescheiden aus. In der Gesamtbetrachtung hat das Wegfallen der ZKB eine nur marginale Bedeutung.
4 Verhältnis zur Legislaturplanung des Bundesrates
4.1 Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201611 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201612 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
Der Bundesrat wurde mit der Annahme der Motion Comte seitens des Parlamentes am 17. März 2016 beauftragt, diese Gesetzesrevision vorzulegen.
4.2 Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 27. Januar 201613 zur Legislaturplanung 2015–2019 noch im Bundesbeschluss vom 14. Juni 201614 über die Legislaturplanung 2015–2019 angekündigt.
11 BBl 2016 1105
12 BBl 2016 5183
13 BBl 2016 1105
14 BBl 2016 5183