Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 2 Förderungsgrundsätze

Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:

a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;

b. Bürgschaften landesweit angeboten werden;

c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;

d. die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind. [Bürg-

schaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.]

2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen

Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben [in der Schweiz] bei der Aufnahme von [Krediten] Darlehen von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 193427 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.

Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen

1Anerkannt werden Organisationen, die:

a. nicht gewinnorientiert betrieben werden;

b. Unternehmen aller Branchen offen stehen;

c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom [Kreditgeber] Darlehensgeber sind;

d. professionell und effizient geführt werden; und

e. überkantonal tätig sind.

2Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.

Art. 5 Finanzhilfen

1Finanzhilfen werden ausgerichtet:

a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;

b. an die Verwaltungskosten.

2In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.

27 SR 952.0