Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Art. 2 Förderungsgrundsätze
Bei der Förderung ist darauf zu achten, dass:
a. den Bedürfnissen der Landesregionen Rechnung getragen wird;
b. Bürgschaften landesweit angeboten werden;
c. insbesondere den Anliegen von gewerbetreibenden Frauen sowie Personen, welche eine selbstständige Erwerbstätigkeit anstreben, entsprochen wird;
d. die Finanzhilfe subsidiär zu vergleichbaren Anstrengungen der Kantone ausgerichtet wird und diese Massnahmen aufeinander abgestimmt sind. [Bürg-
schaften in Ergänzung zum Kreditmarkt angeboten werden.]
2. Abschnitt: Gewährung von Finanzhilfen Art. 3 Empfänger von Finanzhilfen
Finanzhilfen beantragen können anerkannte Organisationen, welche Klein- und Mittelbetrieben [in der Schweiz] bei der Aufnahme von [Krediten] Darlehen von Banken nach dem Bankengesetz vom 8. November 193427 Sicherheiten in Form von Solidarbürgschaften bereitstellen.
Art. 4 Anerkennungsvoraussetzungen
1Anerkannt werden Organisationen, die:
a. nicht gewinnorientiert betrieben werden;
b. Unternehmen aller Branchen offen stehen;
c. rechtlich und wirtschaftlich unabhängig vom [Kreditgeber] Darlehensgeber sind;
d. professionell und effizient geführt werden; und
e. überkantonal tätig sind.
2Der Bundesrat kann die Zahl der anerkannten Organisationen beschränken. Diese sind in der Bestimmung ihrer Organisationsform frei.
Art. 5 Finanzhilfen
1Finanzhilfen werden ausgerichtet:
a. an die Deckung von Bürgschaftsverlusten;
b. an die Verwaltungskosten.
2In begründeten Ausnahmefällen kann der Bund den Organisationen nachrangige Darlehen zur Verfügung stellen.
27 SR 952.0