Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten
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Verwaltungskostenbeiträge gemäss den damaligen Beratungen der WAK wäre nicht mehr gegeben.
Abs. 2
Im zweiten Absatz wird ein neuer Passus eingefügt, welcher bei Verteilung des Reinertrages unter die Genossenschafterinnen und Genossenschafter oder Eigentümerinnen und Eigentümer eine Reduktion des Verwaltungskostenbeitrages des Bundes in gleicher Höhe vorsieht. Dies stellt sicher, dass die Finanzhilfe des Bundes für den tatsächlichen Bedarf eines funktionierenden Bürgschaftssystems eingesetzt wird; denn die Finanzhilfe soll mithelfen, für die KMU vorteilhafte Konditionen zu schaffen. Ein reiner Transfer zugunsten der Genossenschafterinnen und Genossenschafter oder Eigentümerinnen und Eigentümer in Form von Verteilungen des Reinertrages der Bürgschaftsorganisation soll dadurch vermieden werden. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes im Jahr 2007 nimmt lediglich eine der vier anerkannten Organisationen Verteilungen des Reinertrages vor. Die Bürgschaftsorganisationen werden im Einklang mit den Anerkennungsvoraussetzungen (siehe Art. 4) nicht gewinnorientiert betrieben.
Art. 8 Finanzierung
Abs. 1
Hier handelt es sich lediglich um eine gesetzestechnische Nachführung.
Abs. 2
Der zitierte Absatz von Artikel 6 wird an die neue Struktur von Artikel 6 angepasst.
Art. 13 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
Abs. 2
1.
Das Bundesgesetz über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum wird aufgehoben, weshalb die Streichung dieser Ziffer beantragt wird. Die Vorlage dazu ist Teil dieses Berichtes.
2.
Das Bundesgesetz über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen wird im Rahmen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 19828 erwähnt und angewendet. Mit dem Inkrafttreten des revidierten Gesetzes wird hier die bisherige Version des Gesetzes mit der neuen ersetzt und angewendet.