Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/27: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen und Aufhebung des Bundesgesetzes über die Gewährung von Bürgschaften und Zinskostenbeiträgen im Berggebiet und im weiteren ländlichen Raum · 29 Seiten

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4Gesuche, die dem regionalen Entwicklungskonzept nicht entsprechen, können nach dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 200634 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen behandelt werden.

2. Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 198235

Art. 71a Abs. 2

2Die Versicherung kann zugunsten dieses Personenkreises 20 Prozent des Verlustrisikos für eine nach Massgabe des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200636 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen gewährte Bürgschaft übernehmen. Der Taggeldanspruch des Versicherten wird im Verlustfall um den vom Ausgleichsfonds bezahlten Betrag herabgesetzt.

Art. 71b Abs. 2

2Versicherte, die einer vom Bund anerkannten Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200637 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen innert neun Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbstständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a und c erfüllen, können die Unterstützung nach Artikel 71a Absatz 2 beanspruchen.

Art. 71d Abs. 1

1Der Versicherte muss der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase, spätestens aber mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilen, ob er eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnimmt. Hat der Versicherte einer Organisation nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200638 über die Finanzhilfen an gewerbeorientierte Bürgschaftsorganisationen ein Projekt zur Beurteilung vorgelegt, so obliegt die Mitteilungspflicht dieser.

Art. 14 Übergangsbestimmung

Für Bürgschaften, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gilt der Bundesbeschluss vom 22. Juni 194939 über die Förderung der gewerblichen Bürgschaftsgenossenschaften.

[Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom…40]

[Bürgschaftsverträge, die bei Inkrafttreten der Änderung vom … bestehen, werden nach bisherigem Recht41 bis zu ihrem ordentlichen Auslaufen weiterge-

führt.]

34SR 951.25; AS 2007 693

35SR 837.0

36 SR 951.25; AS 2007 693 [xxxx xxx]

37 SR 951.25; AS 2007 693 [xxxx xxx]

38 SR 951.25; AS 2007 693[xxxx xxx]

39 AS 1949 II 1657, 1968 101

40 AS ….

41 AS 2007 693, 2007 3363, 2012 3631, 2012 3655, 2013 2283