Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten

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solche ist sie nicht weisungsgebunden und keinem Ministerium unterstellt. Der Kommission wird von der GANHRI A-Status zuerkannt.

Die Kommission besteht aus 61 Vertretern von NGO, Gewerkschaften und Religionsgemeinschaften sowie unabhängigen Menschenrechtsexperten und Regierungsvertretern ohne Stimmrecht (Stand 2017). Die Kommission wird von einem dreiköpfigen Büro geleitet; sie verfügt über einen Koordinationsausschuss und ein Generalsekretariat.

Das Mandat der Kommission umfasst folgende Schwerpunkte: Einhaltung institutioneller und internationaler Verpflichtungen Frankreichs, Beratung der Regierung und des Parlaments bei Gesetzgebungsprojekten, Förderung des Dialogs zwischen Behörden und Zivilgesellschaft, Menschenrechtsbildung, öffentliche Stellungnahmen und Sensibilisierung.

Das Budget der CNCDH wird nicht bekannt gegeben.

Österreich

Die österreichische Volksanwaltschaft (VAW) ist eine unabhängige Einrichtung ohne eigenständige Rechtsform. Die drei Volksanwälte werden vom Nationalrat gewählt, wobei die drei mandatsstärksten Parteien des Rats je ein Mitglied vorschlagen. In der Praxis besteht die VAW somit aus drei Berufspolitikern der stärksten politischen Parteien Österreichs. Als beratendes Organ steht der VAW ein Menschenrechtsbeirat zur Seite. Die VAW verfügt über sechs regionale Kommissionen mit nebenberuflich tätigen Mitgliedern, die Einrichtungen kontrollieren, in denen Freiheitsentziehungen oder Freiheitsbeschränkungen vollzogen werden. Insgesamt zählt die VAW 90 Mitarbeiter sowie 48 nebenberuflich tätige Kommissionsmitglieder (Stand März 2017). Die letzte Einstufung der VAW durch die GANHRI wurde im Jahr 2011 durchgeführt; inzwischen wurde ihr Mandat erweitert. Der VAW wurde damals Status-B zuerkannt.

Bei der VAW handelt es sich um eine umfassende Ombudsstelle. Auf Beschwerde oder von Amtes wegen kann sie Handlungen der öffentlichen Verwaltung auf Bundes- oder auf Länderebene überprüfen (mit Ausnahme der Länder Tirol und Vorarlberg, die über eigene Landesvolksanwälte verfügen). Die Behörden sind der VAW gegenüber zur Amtshilfe verpflichtet. Die Empfehlungen der VAW sind für die betroffenen Behörden nicht verbindlich; wird eine Empfehlung nicht beachtet, muss dies jedoch schriftlich begründet werden. Die VAW nimmt zudem zu Gesetzesentwürfen Stellung und macht die Gesetzgeber auf Bundes- und Länderebene auf strukturelle Probleme aufmerksam. Weiter übt sie die Funktion des nationalen Präventionsmechanismus gemäss dem Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche und erniedrigende Behandlung oder Strafe (OP-CAT)1 und diejenige der Monitoringstelle gemäss der UN-Behindertenrechtekonvention aus.

Der Nationalrat befindet über das Budget der VAW. Dieses belief sich im Jahr 2016 auf ca. 10.5 Mio EUR.

1 SR 0.105.1