Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/56: Bundesgesetz über die Unterstützung der nationalen Menschenrechtsinstitution · 28 Seiten
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Der Einsatz der Schweiz für die Menschenrechte ist nicht nur in der Verfassung verankert (vgl. Art. 54 Abs. 2 BV), sondern bildet auch einen wesentlichen Aspekt ihres Selbstverständnisses und ihrer Tradition. Im Rahmen ihrer Menschenrechtsaussenpolitik engagiert sich die Schweiz zudem aktiv für die Stärkung unabhängiger Menschenrechtsinstitutionen auf globaler, regionaler und nationaler Ebene. Auch vor diesem Hintergrund würde die Schweiz an Ansehen und an Glaubwürdigkeit verlieren, wenn im eigenen Land nach dem Abschluss des Pilotprojekts keine Nachfolgeinstitution errichtet würde. Als Sitzstaat des Menschenrechtsrates und des Hochkommissariats für Menschenrechte ist die Schweiz ganz allgemein darum bemüht, solche Institutionen zu stärken. Die Schaffung einer NMRI wäre ihrer Glaubwürdigkeit deshalb zweifellos zuträglich und würde selbstverständlich auch dem internationalen Genf als «Hauptstadt der Menschenrechte» gut anstehen.
1.3.6 Bessere Umsetzung der Pariser Prinzipien
Mit der Weiterentwicklung des Pilotprojekts sollen die internationalen Standards auf dem Gebiet der NMRI, welche in der Anlage zur Entschliessung 48/134 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 20. Dezember 1993 Nationale Institutionen zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte («Pariser Prinzipien») festgelegt wurden, besser umgesetzt werden.
Die Pariser Prinzipien lassen den Staaten einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung der Institutionen, sowohl bezüglich Rechtsform und Organisation als auch bezüglich Mandat, Grösse und Tätigkeitsschwerpunkten. Eine NMRI sollte jedoch insbesondere folgende Kriterien erfüllen:
– Verankerung in Verfassung oder Gesetz
– Breites Mandat zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte
– Unabhängigkeit
– Pluralistische Zusammensetzung
– Ausreichende eigene Infrastruktur und angemessene Finanzierung
– Direkter Zugang zur Öffentlichkeit
– Austausch mit anderen Institutionen
Die bestehenden NMRI haben sich in einem internationalen Gremium zusammengeschlossen, der Globalen Allianz der Nationalen Menschenrechtsinstitutionen (Global Alliance of National Human Rights Institutions, GANHRI), vormalig International Coordination Committee (ICC). Diese bestimmt durch ein Akkreditierungsverfahren den Status von NMRI. Als Massstab werden die Pariser Prinzipien herangezogen. Status A setzt die volle Erfüllung der Pariser Prinzipien voraus; die Institutionen mit A-Status bilden zusammen die GANHRI. Institutionen mit B-Status stimmen nicht vollständig mit den Pariser Prinzipien überein und sie erhalten in der GANHRI Beobachterstatus. Status C bedeutet, dass eine Institution die Pariser Prinzipien nicht umsetzt. Weltweit gibt es derzeit 117 NMRI aus 113 Ländern, darunter 75 NMRI mit Status A, 32 mit Status B und 10 mit Status C (Stand: 27. Februar 2017). Da es